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Insolvenz für Selbst­ständige

Wer selbstständig ist, hat oft jahrelang für sein Geschäft gelebt, mit eigenem Geld und eigener Kraft. Wenn die Schulden über den Kopf wachsen, steht deshalb mehr auf dem Spiel als Geld. Die gute Nachricht ist nüchtern, aber wichtig: Auch in der Insolvenz kann es oft weitergehen, und am Ende kann ein Neuanfang stehen.

Die Tür eines kleinen Ladens mit gestreifter Markise und Schaufenstern; an der Tür hängt ein Schild „Geöffnet“, davor stehen Blumentöpfe.

Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, welcher Weg für Sie und Ihren Betrieb in Betracht kommt.

Markus LiberaMarkus LiberaRechtsanwaltFachanwalt für Insolvenzrechtund SanierungsrechtDiplom-Kaufmann
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Der Insolvenzantrag für Selbstständige

Für Selbstständige gilt ein anderes Verfahren als für Verbraucher. Es ist in manchem einfacher, in manchem verlangt es mehr. Vor allem aber verlangt es eine Entscheidung zur richtigen Zeit.

Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen

Wer eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gehört nicht in das Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 Abs. 1 InsO), sondern in das allgemeine Regelinsolvenzverfahren. Es gibt dort keinen vorgeschalteten Einigungsversuch und keine Pflicht, die Verbraucherformulare zu verwenden. Dafür erwartet das Gericht eine geordnete Darstellung des Geschäfts, der Gläubiger und des Vermögens.

Eine Antragspflicht wie für Geschäftsleiter einer GmbH gibt es für Einzelunternehmer und Freiberufler nicht, sie gilt nur für juristische Personen und bestimmte Personengesellschaften (§ 15a Abs. 1 InsO). Selbstständige können den Antrag stellen, wenn sie zahlungsunfähig sind (§ 17 InsO), und schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit, wenn sie voraussichtlich die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit nicht erfüllen können, in der Regel bezogen auf 24 Monate (§ 18 Abs. 1 und 2 InsO). Die Überschuldung ist bei natürlichen Personen kein Eröffnungsgrund (§ 19 Abs. 1 InsO).

Zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort, ist ausschließlich das Gericht dort zuständig (§ 3 Abs. 1 InsO). Das ist meist der Sitz des Geschäfts oder der Praxis.

Häufig stellt ein Gläubiger den Antrag, oft das Finanzamt oder eine Krankenkasse. Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht (§ 14 Abs. 1 InsO). Auch dann sollte der Schuldner einen eigenen Antrag mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Das Gericht weist darauf hin, und für den Antrag auf Restschuldbefreiung läuft dann eine Frist von zwei Wochen (§ 287 Abs. 1 InsO).

Die Restschuldbefreiung steht Selbstständigen ebenso offen wie Verbrauchern. Die Abtretungsfrist beträgt drei Jahre ab Eröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO). Wer selbstständig bleibt, erfüllt seine Pflichten durch Zahlungen an den Treuhänder statt durch die Abtretung von Lohn (§ 295a InsO).

Die Kosten des Verfahrens können auch für Selbstständige gestundet werden, wenn ihr Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht und sie Restschuldbefreiung beantragt haben (§ 4a Abs. 1 InsO). Das Verfahren muss also in der Regel nicht daran scheitern, dass am Ende kein Geld mehr da ist.

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Können Sie in der Insolvenz weiterarbeiten?

Die meisten Selbstständigen wollen weiterarbeiten. Sie können es in der Regel, denn das Gesetz kennt einen eigenen Weg dafür. Er heißt Freigabe, und er bringt eine klare Zahlungspflicht mit sich.

Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen

Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder will er sie demnächst aufnehmen, hat der Insolvenzverwalter zu erklären, ob Vermögen aus dieser Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus ihr im Verfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO). Mit dieser Freigabe scheidet die Tätigkeit aus dem Verfahren aus. Neue Einnahmen gehören dem Schuldner, neue Verbindlichkeiten treffen ihn selbst und nicht die Masse.

Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit zu informieren. Bittet er um Freigabe, muss sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat dazu erklären (§ 35 Abs. 3 InsO). Die Erklärung wird dem Gericht angezeigt und öffentlich bekannt gemacht (§ 35 Abs. 4 InsO). Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung kann das Gericht ihre Unwirksamkeit anordnen (§ 35 Abs. 2 Satz 3 InsO).

Nach der Freigabe gilt § 295a InsO entsprechend (§ 35 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der Schuldner muss die Gläubiger durch Zahlungen an den Verwalter oder Treuhänder so stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten (§ 295a Abs. 1 InsO). Maßstab ist also der Betrag, der bei einem vergleichbaren Angestellten pfändbar wäre. Auf den tatsächlichen Gewinn kommt es dafür grundsätzlich nicht an.

Weil sich über diesen Betrag leicht streiten lässt, stellt ihn das Gericht auf Antrag des Schuldners fest. Der Schuldner muss glaubhaft machen, welche Bezüge er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte (§ 295a Abs. 2 InsO). Eine solche Feststellung gibt beiden Seiten Sicherheit und schützt die Restschuldbefreiung.

Steuerlich mindern diese Zahlungen den Gewinn nicht. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen aufgrund der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit nicht zu Betriebsausgaben führen (Bundesfinanzhof, 03.03.2026, VIII R 12/24, Leitsatz). Wer weiterarbeitet, plant deshalb die Steuer auf den vollen Gewinn und daneben die Zahlungen an die Masse.

Während eines Insolvenzverfahrens sind Vorschriften, die eine Untersagung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit aufgrund ungeordneter Vermögensverhältnisse erlauben, für das bei Antragstellung ausgeübte Gewerbe nicht anzuwenden (§ 12 Satz 1 GewO). Für eine freigegebene Tätigkeit gilt das nicht, wenn die Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind (§ 12 Satz 2 GewO). Wer nach der Freigabe neue Schulden beim Finanzamt anhäuft, setzt also seine Erlaubnis aufs Spiel.

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Welches Verfahren gilt nach der Selbstständigkeit?

Wer sein Geschäft schon aufgegeben hat, fragt sich, welches Verfahren für ihn gilt. Die Antwort hängt von zwei Zahlen ab und von der Frage, ob Mitarbeiter noch Geld bekommen.

Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen

Hat der Schuldner eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren für ihn, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nur, wenn der Schuldner bei Antragstellung weniger als 20 Gläubiger hat (§ 304 Abs. 2 InsO). Gezählt werden die Gläubiger, nicht die Forderungen. Wer zwanzig oder mehr Gläubiger hat, gehört in die Regelinsolvenz, auch wenn die Tätigkeit lange beendet ist.

Das zweite Merkmal sind Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Bestehen noch Ansprüche früherer Arbeitnehmer, etwa auf Lohn, gilt ebenfalls die Regelinsolvenz. Ob auch Forderungen dazu zählen, die auf Arbeitsverhältnissen beruhen und auf andere übergegangen sind, etwa auf Sozialversicherungsträger oder die Agentur für Arbeit, wird im Einzelfall geprüft.

Der Unterschied ist praktisch spürbar. Im Verbraucherverfahren ist vorher ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit Bescheinigung nötig, und es gelten die amtlichen Formulare (§ 305 Abs. 1 und 5 InsO). In der Regelinsolvenz entfällt beides. Wer im falschen Verfahren beantragt, verliert Zeit, deshalb wird die Einordnung vor dem Antrag geprüft.

Die Geschäftsbücher des Schuldners gehören zur Insolvenzmasse. Gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Wer sein Geschäft aufgegeben hat, bewahrt die Geschäftsunterlagen deshalb auf und übergibt sie dem Verwalter, wenn er danach fragt.

Für die Zuständigkeit kommt es auf den allgemeinen Gerichtsstand an, solange kein Mittelpunkt einer selbstständigen Tätigkeit an einem anderen Ort besteht (§ 3 Abs. 1 InsO). Läuft die Abwicklung des früheren Geschäfts noch, kann der Mittelpunkt dort fortbestehen.

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Vermögen, Altersvorsorge und Familie

Viele Selbstständige sorgen selbst für das Alter vor, weil sie keine gesetzliche Rente erwarten. In der Insolvenz stellt sich deshalb die Frage, was davon bleibt. Und oft auch die Frage, was mit dem gemeinsamen Haus und mit Zahlungen in der Familie geschieht.

Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen

Was nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt, gehört nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO). Bei Selbstständigen gehören zwar Sachen, die der Erwerbstätigkeit dienen, grundsätzlich zur Masse. Ausgenommen sind aber Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, die in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Das Werkzeug der Handwerkerin und der Rechner des Grafikers bleiben also in der Regel.

Für die Altersvorsorge gibt es einen eigenen Schutz. Ansprüche aus Verträgen dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn die Leistung lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt wird, über die Ansprüche nicht verfügt werden darf, Dritte außer Hinterbliebenen nicht berechtigt sind und keine Kapitalleistung vereinbart ist (§ 851c Abs. 1 ZPO). Der Schutz gilt der Höhe nach nur in den Grenzen des § 851c Abs. 2 ZPO.

Eine bestehende Lebensversicherung lässt sich in eine solche Versicherung umwandeln (§ 167 VVG). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Umwandlung grundsätzlich nicht nach den Vorschriften der Insolvenzordnung angefochten werden kann. Angesparte Beträge gehören aber zur Masse, soweit sie im Jahr der Einzahlung die jährlichen Höchstbeträge überstiegen (Bundesgerichtshof, 25.09.2025, IX ZR 190/24, Leitsätze). Wer diesen Weg erwägt, prüft ihn früh, weil eine abgetretene oder gepfändete Versicherung oft nicht mehr ohne Weiteres umgewandelt werden kann.

Viele Selbstständige erhalten Honorare für einzelne Aufträge statt laufender Bezüge. Werden solche nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten gepfändet, hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, wie ihm bei laufendem Lohn verbliebe (§ 850i Abs. 1 ZPO). Im Insolvenzverfahren entscheidet darüber das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO).

Der Insolvenzverwalter prüft, welche Zahlungen vor dem Antrag die Gläubiger benachteiligt haben, und kann sie anfechten (§ 129 Abs. 1 InsO). Unentgeltliche Leistungen der letzten vier Jahre sind anfechtbar (§ 134 Abs. 1 InsO), vorsätzlich benachteiligende Handlungen unter weiteren Voraussetzungen bis zu zehn Jahre, bei Deckungen bis zu vier Jahre (§ 133 Abs. 1 und 2 InsO). Wer vor dem Antrag noch Angehörigen etwas zuwendet oder einzelne Gläubiger bevorzugt, schadet am Ende oft sich selbst.

Ein häufiger Fall ist das gemeinsame Haus von Ehegatten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Zahlungen eines Ehegatten auf das gemeinsame Hausdarlehen eine anfechtbare Leistung an den anderen enthalten können, soweit dieser von seiner Mithaftung befreit wird und lastenfreies Eigentum erwirbt. Dient das Haus dem Wohnbedarf, ist die Befreiung von Zinsen eine entgeltliche Leistung, soweit sie unterhaltsrechtlich geschuldet ist, Tilgungen können dagegen unentgeltlich sein (Bundesgerichtshof, 10.07.2025, IX ZR 108/24, Leitsätze a bis c).

Markus LiberaRechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
und Sanierungsrecht
Diplom-Kaufmann
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Aus der Beratungspraxis

Für Selbstständige hängt viel davon ab, ob die Insolvenz geplant beginnt oder überraschend kommt. Aus der Begleitung von Selbstständigen und Freiberuflern haben sich diese Punkte bewährt.

ZeitFrüh handeln, nicht erst nach dem Antrag des Finanzamts

Wer selbst beantragt, bestimmt den Zeitpunkt und kann die Fortführung vorbereiten. Ein Gläubigerantrag nimmt diese Möglichkeit oft.

FortführungDie Freigabe vorbereiten

Was soll weiterlaufen, mit welchen Einnahmen und Kosten? Eine einfache Planung für ein Jahr hilft dem Verwalter bei seiner Entscheidung.

BetragDie Zahlung an die Masse klären

Was ein angemessenes Dienstverhältnis wäre, wird früh besprochen und notfalls vom Gericht festgestellt. Das schützt die Restschuldbefreiung.

SteuerSteuern und Zahlungen getrennt planen

Nach der Freigabe ist die Steuer auf den vollen Gewinn zu zahlen, die Zahlungen an die Masse kommen dazu.

KontoGetrennte Konten führen

Ein eigenes Konto für die freigegebene Tätigkeit, ein Pfändungsschutzkonto für das Private: So bleibt der Überblick erhalten.

MitarbeiterAn die Beschäftigten denken

Wer Mitarbeiter hat, klärt Lohn, Sozialversicherung und Insolvenzgeld. Offene Löhne entscheiden auch über das Verfahren.

VorsorgeAltersvorsorge prüfen, bevor es eng wird

Ob eine Lebensversicherung umgewandelt werden kann, hängt davon ab, ob sie frei ist. Diese Frage gehört an den Anfang.

FamilieKeine Geschenke vor dem Antrag

Zahlungen an Angehörige, Übertragungen auf den Ehegatten oder ein bevorzugter Gläubiger: Der Verwalter prüft das, und oft muss es zurückgegeben werden.

GewerbeDie Zulassung im Blick behalten

Neue Rückstände nach der Freigabe können eine Gewerbeuntersagung begründen. Laufende Steuern und Beiträge haben deshalb Vorrang.

EhemaligeDas richtige Verfahren wählen

Zahl der Gläubiger und Forderungen aus Arbeitsverhältnissen entscheiden über Verbraucher- oder Regelinsolvenz. Das wird vor dem Antrag gezählt.

MutWeitermachen ist erlaubt

Eine Insolvenz bedeutet nicht das Ende Ihrer Arbeit. Viele führen ihr Geschäft nach der Freigabe weiter und bauen es neu auf.

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Ihr Weg, Kosten und Fragen

Vom ersten Gespräch bis zum Neuanfang mit dem eigenen Geschäft.

Gespräch

Ihr Geschäft, Ihre Schulden, Ihre Pläne. Kostenfrei.

Ordnen

Gläubiger, Verträge, Steuern und Mitarbeiter werden erfasst.

Planen

Antrag, Fortführung und Freigabe werden vorbereitet.

Begleiten

Im Verfahren und bis zur Restschuldbefreiung.

Kosten
Die Anwaltsgebühren
bemessen sich nach einer
zuvor vereinbarten Pauschale
oder dem Gegenstandswert.
Die Anwaltsgebühren
bemessen sich
nach einer zuvor
vereinbarten Pauschale
oder dem Gegenstandswert.
Markus LiberaMarkus LiberaRechtsanwaltFachanwalt für Insolvenzrechtund SanierungsrechtDiplom-Kaufmann
  1. GesprächDas Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.
  2. AngebotIst der Sachverhalt vollständig bekannt, folgt ein schriftliches Angebot über die Anwaltsgebühren.
  3. AuftragDie Arbeit beginnt erst, wenn Sie den Auftrag erteilen.

Gesondert: die Kosten des Insolvenzverfahrens, also Gerichtskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 54 InsO). Sie können gestundet werden (§ 4a InsO).

Warum stehen hier keine Beträge?

Jeder Betrieb ist anders, und mit ihm die Frage, ob und wie es weitergeht. Eine Pauschale, die für alle Sachverhalte gelten soll, wäre für manche Fälle zu hoch und für andere zu niedrig. Deshalb wird die Pauschale erst dann vereinbart, wenn der Sachverhalt vollständig bekannt ist.

Darf ich während der Insolvenz weiterarbeiten?

In der Regel ja, wenn der Verwalter die Tätigkeit freigibt (§ 35 Abs. 2 InsO). Dann zahlen Sie an die Masse so viel, wie bei einem angemessenen Dienstverhältnis pfändbar wäre (§ 295a InsO).

Muss ich als Einzelunternehmer Insolvenz anmelden?

Eine Antragspflicht besteht nicht, sie gilt für juristische Personen (§ 15a InsO). Ein Antrag kann aber schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit sinnvoll sein (§ 18 InsO).

Gehöre ich nach dem Ende meiner Selbstständigkeit ins Verbraucherverfahren?

Wenn Sie weniger als 20 Gläubiger haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, ja (§ 304 InsO). Sonst gilt die Regelinsolvenz.

Ist meine private Rentenversicherung geschützt?

Wenn sie die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt, in den Grenzen der jährlichen Höchstbeträge. Eine Umwandlung einer Lebensversicherung ist nach dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht anfechtbar.

Stand der Seite: Oktober 2026 · Rechtsstand nach der Reform der Restschuldbefreiung 2020/2021 (Freigabe und Zahlungspflicht nach §§ 35, 295a InsO)

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Der erste Schritt

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Rückruf oder Antwort per E-Mail

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