Insolvenz für Selbstständige
Wer selbstständig ist, hat oft jahrelang für sein Geschäft gelebt, mit eigenem Geld und eigener Kraft. Wenn die Schulden über den Kopf wachsen, steht deshalb mehr auf dem Spiel als Geld. Die gute Nachricht ist nüchtern, aber wichtig: Auch in der Insolvenz kann es oft weitergehen, und am Ende kann ein Neuanfang stehen.
Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, welcher Weg für Sie und Ihren Betrieb in Betracht kommt.
Markus LiberaRechtsanwaltFachanwalt für Insolvenzrechtund SanierungsrechtDiplom-KaufmannDer Insolvenzantrag für Selbstständige
Für Selbstständige gilt ein anderes Verfahren als für Verbraucher. Es ist in manchem einfacher, in manchem verlangt es mehr. Vor allem aber verlangt es eine Entscheidung zur richtigen Zeit.
- Die Regelinsolvenz. Wer selbstständig tätig ist, gehört in das allgemeine Insolvenzverfahren, nicht in das Verbraucherverfahren (§ 304 InsO).
- Keine Antragspflicht, aber ein Antragsrecht. Einzelunternehmer müssen keinen Antrag stellen. Sie können es bei Zahlungsunfähigkeit und schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 17, § 18 InsO).
- Das Gericht am Ort der Tätigkeit. Zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die selbstständige Tätigkeit ihren Mittelpunkt hat (§ 3 Abs. 1 InsO).
- Auch Gläubiger können beantragen. Oft beantragen Finanzamt oder Krankenkasse die Eröffnung. Dann bleibt Zeit für einen eigenen Antrag mit Restschuldbefreiung (§ 14 InsO).
- Restschuldbefreiung auch für Selbstständige. Der Weg zum Neuanfang nach drei Jahren steht auch Selbstständigen offen (§ 287 InsO).
- Kostenstundung ist möglich. Reicht das Vermögen nicht für die Verfahrenskosten, können sie gestundet werden (§ 4a InsO).
Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen
Wer eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gehört nicht in das Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 Abs. 1 InsO), sondern in das allgemeine Regelinsolvenzverfahren. Es gibt dort keinen vorgeschalteten Einigungsversuch und keine Pflicht, die Verbraucherformulare zu verwenden. Dafür erwartet das Gericht eine geordnete Darstellung des Geschäfts, der Gläubiger und des Vermögens.
Eine Antragspflicht wie für Geschäftsleiter einer GmbH gibt es für Einzelunternehmer und Freiberufler nicht, sie gilt nur für juristische Personen und bestimmte Personengesellschaften (§ 15a Abs. 1 InsO). Selbstständige können den Antrag stellen, wenn sie zahlungsunfähig sind (§ 17 InsO), und schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit, wenn sie voraussichtlich die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit nicht erfüllen können, in der Regel bezogen auf 24 Monate (§ 18 Abs. 1 und 2 InsO). Die Überschuldung ist bei natürlichen Personen kein Eröffnungsgrund (§ 19 Abs. 1 InsO).
Zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort, ist ausschließlich das Gericht dort zuständig (§ 3 Abs. 1 InsO). Das ist meist der Sitz des Geschäfts oder der Praxis.
Häufig stellt ein Gläubiger den Antrag, oft das Finanzamt oder eine Krankenkasse. Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht (§ 14 Abs. 1 InsO). Auch dann sollte der Schuldner einen eigenen Antrag mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Das Gericht weist darauf hin, und für den Antrag auf Restschuldbefreiung läuft dann eine Frist von zwei Wochen (§ 287 Abs. 1 InsO).
Die Restschuldbefreiung steht Selbstständigen ebenso offen wie Verbrauchern. Die Abtretungsfrist beträgt drei Jahre ab Eröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO). Wer selbstständig bleibt, erfüllt seine Pflichten durch Zahlungen an den Treuhänder statt durch die Abtretung von Lohn (§ 295a InsO).
Die Kosten des Verfahrens können auch für Selbstständige gestundet werden, wenn ihr Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht und sie Restschuldbefreiung beantragt haben (§ 4a Abs. 1 InsO). Das Verfahren muss also in der Regel nicht daran scheitern, dass am Ende kein Geld mehr da ist.
Können Sie in der Insolvenz weiterarbeiten?
Die meisten Selbstständigen wollen weiterarbeiten. Sie können es in der Regel, denn das Gesetz kennt einen eigenen Weg dafür. Er heißt Freigabe, und er bringt eine klare Zahlungspflicht mit sich.
- Weiterarbeiten mit Freigabe. Der Verwalter erklärt, ob die selbstständige Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört oder freigegeben wird (§ 35 Abs. 2 InsO).
- Antwort binnen eines Monats. Bittet der Schuldner um Freigabe, muss sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat erklären (§ 35 Abs. 3 InsO).
- Zahlen wie ein Angestellter. Nach der Freigabe zahlt der Selbstständige an die Masse so viel, wie bei einem angemessenen Dienstverhältnis pfändbar wäre (§ 295a InsO).
- Den Betrag feststellen lassen. Auf Antrag stellt das Gericht fest, welcher Betrag dem angemessenen Dienstverhältnis entspricht (§ 295a Abs. 2 InsO).
- Keine Steuerersparnis durch die Zahlungen. Die Zahlungen an die Masse sind keine Betriebsausgaben (Bundesfinanzhof, 03.03.2026, VIII R 12/24).
- Das Gewerbe bleibt erlaubt. Während des Verfahrens darf das Gewerbe nicht wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse untersagt werden (§ 12 GewO), mit Grenzen nach der Freigabe.
Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen
Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder will er sie demnächst aufnehmen, hat der Insolvenzverwalter zu erklären, ob Vermögen aus dieser Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus ihr im Verfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO). Mit dieser Freigabe scheidet die Tätigkeit aus dem Verfahren aus. Neue Einnahmen gehören dem Schuldner, neue Verbindlichkeiten treffen ihn selbst und nicht die Masse.
Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit zu informieren. Bittet er um Freigabe, muss sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat dazu erklären (§ 35 Abs. 3 InsO). Die Erklärung wird dem Gericht angezeigt und öffentlich bekannt gemacht (§ 35 Abs. 4 InsO). Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung kann das Gericht ihre Unwirksamkeit anordnen (§ 35 Abs. 2 Satz 3 InsO).
Nach der Freigabe gilt § 295a InsO entsprechend (§ 35 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der Schuldner muss die Gläubiger durch Zahlungen an den Verwalter oder Treuhänder so stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten (§ 295a Abs. 1 InsO). Maßstab ist also der Betrag, der bei einem vergleichbaren Angestellten pfändbar wäre. Auf den tatsächlichen Gewinn kommt es dafür grundsätzlich nicht an.
Weil sich über diesen Betrag leicht streiten lässt, stellt ihn das Gericht auf Antrag des Schuldners fest. Der Schuldner muss glaubhaft machen, welche Bezüge er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte (§ 295a Abs. 2 InsO). Eine solche Feststellung gibt beiden Seiten Sicherheit und schützt die Restschuldbefreiung.
Steuerlich mindern diese Zahlungen den Gewinn nicht. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen aufgrund der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit nicht zu Betriebsausgaben führen (Bundesfinanzhof, 03.03.2026, VIII R 12/24, Leitsatz). Wer weiterarbeitet, plant deshalb die Steuer auf den vollen Gewinn und daneben die Zahlungen an die Masse.
Während eines Insolvenzverfahrens sind Vorschriften, die eine Untersagung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit aufgrund ungeordneter Vermögensverhältnisse erlauben, für das bei Antragstellung ausgeübte Gewerbe nicht anzuwenden (§ 12 Satz 1 GewO). Für eine freigegebene Tätigkeit gilt das nicht, wenn die Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind (§ 12 Satz 2 GewO). Wer nach der Freigabe neue Schulden beim Finanzamt anhäuft, setzt also seine Erlaubnis aufs Spiel.
Welches Verfahren gilt nach der Selbstständigkeit?
Wer sein Geschäft schon aufgegeben hat, fragt sich, welches Verfahren für ihn gilt. Die Antwort hängt von zwei Zahlen ab und von der Frage, ob Mitarbeiter noch Geld bekommen.
- Ehemals Selbstständige im Verbraucherverfahren. Wer die Tätigkeit beendet hat, gehört ins Verbraucherverfahren, wenn die Verhältnisse überschaubar sind (§ 304 Abs. 1 Satz 2 InsO).
- Weniger als 20 Gläubiger. Überschaubar sind die Verhältnisse nur bei weniger als 20 Gläubigern am Tag des Antrags (§ 304 Abs. 2 InsO).
- Keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen. Bestehen Forderungen früherer Arbeitnehmer, etwa auf Lohn, gilt die Regelinsolvenz.
- Der Unterschied ist praktisch. Im Verbraucherverfahren ist zuvor ein Einigungsversuch nötig und es gelten amtliche Formulare. Die Regelinsolvenz kennt das nicht.
- Die Unterlagen der Firma. Geschäftsbücher gehören zur Insolvenzmasse. Aufbewahrungspflichten bleiben bestehen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
- Das richtige Gericht. Auch nach Ende der Tätigkeit kann es auf den früheren Mittelpunkt ankommen, wenn noch Abwicklung läuft.
Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen
Hat der Schuldner eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren für ihn, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nur, wenn der Schuldner bei Antragstellung weniger als 20 Gläubiger hat (§ 304 Abs. 2 InsO). Gezählt werden die Gläubiger, nicht die Forderungen. Wer zwanzig oder mehr Gläubiger hat, gehört in die Regelinsolvenz, auch wenn die Tätigkeit lange beendet ist.
Das zweite Merkmal sind Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Bestehen noch Ansprüche früherer Arbeitnehmer, etwa auf Lohn, gilt ebenfalls die Regelinsolvenz. Ob auch Forderungen dazu zählen, die auf Arbeitsverhältnissen beruhen und auf andere übergegangen sind, etwa auf Sozialversicherungsträger oder die Agentur für Arbeit, wird im Einzelfall geprüft.
Der Unterschied ist praktisch spürbar. Im Verbraucherverfahren ist vorher ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit Bescheinigung nötig, und es gelten die amtlichen Formulare (§ 305 Abs. 1 und 5 InsO). In der Regelinsolvenz entfällt beides. Wer im falschen Verfahren beantragt, verliert Zeit, deshalb wird die Einordnung vor dem Antrag geprüft.
Die Geschäftsbücher des Schuldners gehören zur Insolvenzmasse. Gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Wer sein Geschäft aufgegeben hat, bewahrt die Geschäftsunterlagen deshalb auf und übergibt sie dem Verwalter, wenn er danach fragt.
Für die Zuständigkeit kommt es auf den allgemeinen Gerichtsstand an, solange kein Mittelpunkt einer selbstständigen Tätigkeit an einem anderen Ort besteht (§ 3 Abs. 1 InsO). Läuft die Abwicklung des früheren Geschäfts noch, kann der Mittelpunkt dort fortbestehen.
Vermögen, Altersvorsorge und Familie
Viele Selbstständige sorgen selbst für das Alter vor, weil sie keine gesetzliche Rente erwarten. In der Insolvenz stellt sich deshalb die Frage, was davon bleibt. Und oft auch die Frage, was mit dem gemeinsamen Haus und mit Zahlungen in der Familie geschieht.
- Arbeitsmittel für persönliche Leistungen. Sachen, die für eine Erwerbstätigkeit mit persönlichen Leistungen nötig sind, bleiben dem Schuldner (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
- Geschützte Altersvorsorge. Verträge, die lebenslange Renten ab 60 vorsehen und nicht verfügbar sind, werden wie Arbeitseinkommen geschützt (§ 851c ZPO).
- Umwandlung grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine geschützte Versicherung kann grundsätzlich nicht angefochten werden (Bundesgerichtshof, 25.09.2025, IX ZR 190/24).
- Schutz für Einkünfte aus Aufträgen. Für einmalige Vergütungen persönlicher Arbeit belässt das Gericht auf Antrag einen Betrag wie bei laufendem Lohn (§ 850i ZPO).
- Zahlungen vor dem Antrag. Leistungen an Angehörige und Zahlungen an einzelne Gläubiger kann der Verwalter unter Umständen anfechten (§ 129 InsO).
- Das gemeinsame Haus. Tilgt ein Ehegatte allein das gemeinsame Hausdarlehen, kann das gegenüber dem anderen anfechtbar sein (Bundesgerichtshof, 10.07.2025, IX ZR 108/24).
Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen
Was nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt, gehört nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO). Bei Selbstständigen gehören zwar Sachen, die der Erwerbstätigkeit dienen, grundsätzlich zur Masse. Ausgenommen sind aber Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, die in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Das Werkzeug der Handwerkerin und der Rechner des Grafikers bleiben also in der Regel.
Für die Altersvorsorge gibt es einen eigenen Schutz. Ansprüche aus Verträgen dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn die Leistung lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt wird, über die Ansprüche nicht verfügt werden darf, Dritte außer Hinterbliebenen nicht berechtigt sind und keine Kapitalleistung vereinbart ist (§ 851c Abs. 1 ZPO). Der Schutz gilt der Höhe nach nur in den Grenzen des § 851c Abs. 2 ZPO.
Eine bestehende Lebensversicherung lässt sich in eine solche Versicherung umwandeln (§ 167 VVG). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Umwandlung grundsätzlich nicht nach den Vorschriften der Insolvenzordnung angefochten werden kann. Angesparte Beträge gehören aber zur Masse, soweit sie im Jahr der Einzahlung die jährlichen Höchstbeträge überstiegen (Bundesgerichtshof, 25.09.2025, IX ZR 190/24, Leitsätze). Wer diesen Weg erwägt, prüft ihn früh, weil eine abgetretene oder gepfändete Versicherung oft nicht mehr ohne Weiteres umgewandelt werden kann.
Viele Selbstständige erhalten Honorare für einzelne Aufträge statt laufender Bezüge. Werden solche nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten gepfändet, hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, wie ihm bei laufendem Lohn verbliebe (§ 850i Abs. 1 ZPO). Im Insolvenzverfahren entscheidet darüber das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO).
Der Insolvenzverwalter prüft, welche Zahlungen vor dem Antrag die Gläubiger benachteiligt haben, und kann sie anfechten (§ 129 Abs. 1 InsO). Unentgeltliche Leistungen der letzten vier Jahre sind anfechtbar (§ 134 Abs. 1 InsO), vorsätzlich benachteiligende Handlungen unter weiteren Voraussetzungen bis zu zehn Jahre, bei Deckungen bis zu vier Jahre (§ 133 Abs. 1 und 2 InsO). Wer vor dem Antrag noch Angehörigen etwas zuwendet oder einzelne Gläubiger bevorzugt, schadet am Ende oft sich selbst.
Ein häufiger Fall ist das gemeinsame Haus von Ehegatten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Zahlungen eines Ehegatten auf das gemeinsame Hausdarlehen eine anfechtbare Leistung an den anderen enthalten können, soweit dieser von seiner Mithaftung befreit wird und lastenfreies Eigentum erwirbt. Dient das Haus dem Wohnbedarf, ist die Befreiung von Zinsen eine entgeltliche Leistung, soweit sie unterhaltsrechtlich geschuldet ist, Tilgungen können dagegen unentgeltlich sein (Bundesgerichtshof, 10.07.2025, IX ZR 108/24, Leitsätze a bis c).
Der erste Schritt ist ein Gespräch.
Markus LiberaRechtsanwaltFachanwalt für Insolvenzrecht
und Sanierungsrecht
Diplom-Kaufmann
Aus der Beratungspraxis
Für Selbstständige hängt viel davon ab, ob die Insolvenz geplant beginnt oder überraschend kommt. Aus der Begleitung von Selbstständigen und Freiberuflern haben sich diese Punkte bewährt.
Wer selbst beantragt, bestimmt den Zeitpunkt und kann die Fortführung vorbereiten. Ein Gläubigerantrag nimmt diese Möglichkeit oft.
Was soll weiterlaufen, mit welchen Einnahmen und Kosten? Eine einfache Planung für ein Jahr hilft dem Verwalter bei seiner Entscheidung.
Was ein angemessenes Dienstverhältnis wäre, wird früh besprochen und notfalls vom Gericht festgestellt. Das schützt die Restschuldbefreiung.
Nach der Freigabe ist die Steuer auf den vollen Gewinn zu zahlen, die Zahlungen an die Masse kommen dazu.
Ein eigenes Konto für die freigegebene Tätigkeit, ein Pfändungsschutzkonto für das Private: So bleibt der Überblick erhalten.
Wer Mitarbeiter hat, klärt Lohn, Sozialversicherung und Insolvenzgeld. Offene Löhne entscheiden auch über das Verfahren.
Ob eine Lebensversicherung umgewandelt werden kann, hängt davon ab, ob sie frei ist. Diese Frage gehört an den Anfang.
Zahlungen an Angehörige, Übertragungen auf den Ehegatten oder ein bevorzugter Gläubiger: Der Verwalter prüft das, und oft muss es zurückgegeben werden.
Neue Rückstände nach der Freigabe können eine Gewerbeuntersagung begründen. Laufende Steuern und Beiträge haben deshalb Vorrang.
Zahl der Gläubiger und Forderungen aus Arbeitsverhältnissen entscheiden über Verbraucher- oder Regelinsolvenz. Das wird vor dem Antrag gezählt.
Eine Insolvenz bedeutet nicht das Ende Ihrer Arbeit. Viele führen ihr Geschäft nach der Freigabe weiter und bauen es neu auf.
Kann ich trotz Insolvenz selbstständig bleiben?
Wie die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO funktioniert, was Sie an den Treuhänder zahlen und was mit Steuern und Gewerbe geschieht.
Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz: Was gilt für Selbstständige?
Wann ehemals Selbstständige ins Verbraucherverfahren gehören, wann die Regelinsolvenz gilt und was der Unterschied praktisch bedeutet.
Was wird in der Insolvenz aus Altersvorsorge und Steuern?
Welche Altersvorsorge vor den Gläubigern geschützt ist, was der Bundesgerichtshof zur Umwandlung einer Lebensversicherung sagt und wie Zahlungen nach der Freigabe steuerlich wirken.
Ihr Weg, Kosten und Fragen
Vom ersten Gespräch bis zum Neuanfang mit dem eigenen Geschäft.
Ihr Geschäft, Ihre Schulden, Ihre Pläne. Kostenfrei.
Gläubiger, Verträge, Steuern und Mitarbeiter werden erfasst.
Antrag, Fortführung und Freigabe werden vorbereitet.
Im Verfahren und bis zur Restschuldbefreiung.
Die Anwaltsgebühren
bemessen sich nach einer
zuvor vereinbarten Pauschale
oder dem Gegenstandswert.Die Anwaltsgebühren
bemessen sich
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vereinbarten Pauschale
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Markus LiberaRechtsanwaltFachanwalt für Insolvenzrechtund SanierungsrechtDiplom-Kaufmann- GesprächDas Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.
- AngebotIst der Sachverhalt vollständig bekannt, folgt ein schriftliches Angebot über die Anwaltsgebühren.
- AuftragDie Arbeit beginnt erst, wenn Sie den Auftrag erteilen.
Gesondert: die Kosten des Insolvenzverfahrens, also Gerichtskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 54 InsO). Sie können gestundet werden (§ 4a InsO).
Warum stehen hier keine Beträge?
Jeder Betrieb ist anders, und mit ihm die Frage, ob und wie es weitergeht. Eine Pauschale, die für alle Sachverhalte gelten soll, wäre für manche Fälle zu hoch und für andere zu niedrig. Deshalb wird die Pauschale erst dann vereinbart, wenn der Sachverhalt vollständig bekannt ist.
Darf ich während der Insolvenz weiterarbeiten?
In der Regel ja, wenn der Verwalter die Tätigkeit freigibt (§ 35 Abs. 2 InsO). Dann zahlen Sie an die Masse so viel, wie bei einem angemessenen Dienstverhältnis pfändbar wäre (§ 295a InsO).
Muss ich als Einzelunternehmer Insolvenz anmelden?
Eine Antragspflicht besteht nicht, sie gilt für juristische Personen (§ 15a InsO). Ein Antrag kann aber schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit sinnvoll sein (§ 18 InsO).
Gehöre ich nach dem Ende meiner Selbstständigkeit ins Verbraucherverfahren?
Wenn Sie weniger als 20 Gläubiger haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, ja (§ 304 InsO). Sonst gilt die Regelinsolvenz.
Ist meine private Rentenversicherung geschützt?
Wenn sie die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt, in den Grenzen der jährlichen Höchstbeträge. Eine Umwandlung einer Lebensversicherung ist nach dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht anfechtbar.
Stand der Seite: Oktober 2026 · Rechtsstand nach der Reform der Restschuldbefreiung 2020/2021 (Freigabe und Zahlungspflicht nach §§ 35, 295a InsO)
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- Insolvenzbekanntmachungen: amtliche Veröffentlichungen, auch von FreigabeerklärungenJustizverwaltungen der Länder
- Amtliche Formulare für das Verbraucherinsolvenzverfahren (für ehemals Selbstständige)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- Broschüre „Der Weg zur Verbraucherentschuldung“ mit Hinweisen für SelbstständigeBayerisches Staatsministerium der Justiz