Insolvenz für Unternehmen
Wer ein Unternehmen führt, trägt Verantwortung für Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten. In der Krise kommt eine zweite Verantwortung hinzu, die viele unterschätzen: die für sich selbst. Denn wer den richtigen Zeitpunkt verpasst, haftet oft mit dem eigenen Vermögen. Diese Seite richtet sich an Geschäftsleiter, also etwa Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft, und an Inhaber, die beides im Blick behalten wollen.
Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, welche Pflichten Sie als Geschäftsleiter treffen.
Markus LiberaRechtsanwaltFachanwalt für Insolvenzrechtund SanierungsrechtDiplom-KaufmannInsolvenzreife erkennen
Die meisten Krisen kündigen sich an: ein Großkunde zahlt nicht, die Bank kürzt die Linie, die Rücklagen schmelzen. Die schwierige Frage ist, wann aus einer Krise eine Insolvenzreife wird. Das Gesetz gibt dafür drei Maßstäbe vor, und die Rechtsprechung hat sie handhabbar gemacht.
- Zahlungsunfähigkeit. Das Unternehmen kann die fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen. Hat es die Zahlungen eingestellt, wird das in der Regel angenommen (§ 17 Abs. 2 InsO).
- Zehn Prozent und drei Wochen. Nach dem Bundesgerichtshof ist bei einer Lücke von 10 Prozent oder mehr, die sich nicht binnen drei Wochen schließen lässt, regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen.
- Überschuldung. Das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht, und die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten ist nicht überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 InsO).
- Drohende Zahlungsunfähigkeit. Das Unternehmen wird voraussichtlich in den nächsten 24 Monaten nicht zahlen können. Hier ist ein Antrag möglich, aber keine Pflicht (§ 18 InsO).
- Ein Liquiditätsplan zeigt es. Ob eine Lücke vorübergehend ist, zeigt eine Planung der Ein- und Auszahlungen für die nächsten Wochen.
- Beobachten ist Pflicht. Geschäftsleiter wachen fortlaufend über Entwicklungen, die den Fortbestand gefährden können (§ 1 Abs. 1 StaRUG).
Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen
Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hat er seine Zahlungen eingestellt, ist das in der Regel anzunehmen (§ 17 Abs. 1 und 2 InsO).
Der Bundesgerichtshof hat die Grenze zur bloßen Zahlungsstockung bestimmt. Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person braucht, um sich die nötigen Mittel zu leihen, dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke weniger als 10 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, bei 10 Prozent oder mehr regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit, wenn nicht ausnahmsweise die Lücke demnächst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen wird (Bundesgerichtshof, 24.05.2005, IX ZR 123/04, Leitsätze a bis c).
Bei juristischen Personen ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. Sie liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 1 und 2 InsO). Eine positive Fortführungsprognose schließt die Überschuldung also aus. Sie muss aber belegt sein, meist durch eine Planung.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen, in aller Regel bezogen auf 24 Monate (§ 18 Abs. 2 InsO). Sie berechtigt zum Antrag, verpflichtet aber nicht dazu (§ 18 Abs. 1 InsO). Sie eröffnet zudem den Weg in die Sanierung nach dem StaRUG.
Ob eine Lücke vorübergehend ist, zeigt ein Liquiditätsplan, der die Ein- und Auszahlungen der nächsten Wochen nebeneinanderstellt, auf der Grundlage der Buchhaltung und der offenen Posten. Wer ihn regelmäßig führt, erkennt die Krise früher und kann im Streit über die Haftung später zeigen, was er wann wusste.
Seit 2021 verlangt das Gesetz ausdrücklich, dass die Geschäftsleiter einer juristischen Person fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und berichten den Überwachungsorganen unverzüglich (§ 1 Abs. 1 StaRUG). Krisenfrüherkennung ist damit eine ausdrückliche Pflicht der Geschäftsleitung.
Wann muss Insolvenz beantragt werden?
Die Antragspflicht ist die Stelle, an der sich entscheidet, ob ein Geschäftsleiter persönlich haftet. Sie verlangt Mut, denn sie verlangt, das eigene Scheitern anzuerkennen. Wer sie erfüllt, schützt aber sich selbst und oft auch das Unternehmen.
- Ohne schuldhaftes Zögern. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss die Geschäftsleitung den Antrag ohne schuldhaftes Zögern stellen (§ 15a Abs. 1 InsO).
- Drei und sechs Wochen. Spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO).
- Strafbar, auch fahrlässig. Wer den Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, macht sich strafbar (§ 15a Abs. 4 und 5 InsO).
- Wenn die Geschäftsführung fehlt. Ist eine GmbH führungslos, trifft die Antragspflicht jeden Gesellschafter (§ 15a Abs. 3 InsO).
- Der Antrag braucht ein Gläubigerverzeichnis. Dem eigenen Antrag ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen (§ 13 Abs. 1 InsO).
- Mangels Masse abgewiesen. Reicht das Vermögen nicht für die Kosten, wird der Antrag abgewiesen. Wer den Antrag schuldhaft nicht gestellt hat, kann zum Vorschuss verpflichtet sein (§ 26 InsO).
Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen
Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO). Das gilt für die GmbH, die Unternehmergesellschaft, die Aktiengesellschaft und für Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, etwa die GmbH & Co. KG (§ 15a Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO). Diese Fristen sind Höchstfristen. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, solange ernsthafte Sanierungsbemühungen Aussicht auf Erfolg haben. Steht fest, dass die Sanierung scheitert, ist sofort zu beantragen.
Wer den Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr (§ 15a Abs. 4 und 5 InsO). Ein nicht richtig gestellter Antrag ist nur strafbar, wenn er rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde (§ 15a Abs. 6 InsO).
Im Fall der Führungslosigkeit einer GmbH ist auch jeder Gesellschafter zur Antragstellung verpflichtet, es sei denn, er hat von der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis (§ 15a Abs. 3 InsO). Ein Rücktritt des Geschäftsleiters in der Krise beendet die Verantwortung also nicht ohne Weiteres.
Dem eigenen Antrag ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Hat das Unternehmen einen laufenden Geschäftsbetrieb, sollen die höchsten Forderungen, die höchsten gesicherten Forderungen, die Forderungen der Finanzverwaltung und weitere kenntlich gemacht werden (§ 13 Abs. 1 InsO). Ein sorgfältiger Antrag erleichtert dem Gericht die Arbeit und dem Unternehmen den Weg.
Reicht das Vermögen voraussichtlich nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, weist das Gericht den Antrag mangels Masse ab (§ 26 Abs. 1 InsO). Wer den Antrag pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat, ist zur Leistung eines Vorschusses verpflichtet und muss einen von anderen geleisteten Vorschuss erstatten. Im Streit trägt er die Beweislast (§ 26 Abs. 3 und 4 InsO).
Wann haften Geschäftsleiter persönlich?
Die Gesellschaft haftet mit ihrem Vermögen, der Geschäftsleiter im Grundsatz nicht. In der Krise kehrt sich das in einigen Punkten um. Wer diese Punkte kennt, kann sein persönliches Risiko deutlich begrenzen.
- Keine Zahlungen mehr nach Insolvenzreife. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen keine Zahlungen mehr geleistet werden, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 15b Abs. 1 InsO).
- Persönliche Erstattung. Wer dagegen verstößt, muss die Zahlungen der Gesellschaft erstatten (§ 15b Abs. 4 InsO). Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren.
- Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Sie gelten als zulässig, in der Frist für den Antrag aber nur, solange ernsthaft saniert oder der Antrag vorbereitet wird (§ 15b Abs. 2 InsO).
- Sozialversicherungsbeiträge. Das Vorenthalten der Arbeitnehmerbeiträge ist strafbar (§ 266a StGB) und begründet eine persönliche Haftung.
- Steuern. Geschäftsleiter haften für Steuern, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht abgeführt haben (§ 34, § 69 AO).
- Schaden der Gläubiger. Eine verspätete Antragstellung kann zu Schadensersatz gegenüber Gläubigern führen (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO).
Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen
Nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dürfen die antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans keine Zahlungen mehr für die juristische Person vornehmen. Das gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 15b Abs. 1 InsO).
Werden entgegen diesem Verbot Zahlungen geleistet, sind die Antragspflichtigen der juristischen Person zur Erstattung verpflichtet. Ist der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Pflicht auf diesen Schaden (§ 15b Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO). Ein Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche ist grundsätzlich unwirksam (§ 15b Abs. 4 Satz 4 und 5 InsO). Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren (§ 15b Abs. 7 InsO).
Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere solche zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, gelten als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar. Innerhalb der Frist für den Antrag gilt das aber nur, solange Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit dieser Sorgfalt betrieben werden (§ 15b Abs. 2 InsO). Nach Ablauf der Frist sind Zahlungen ohne Antrag in der Regel nicht mehr zulässig (§ 15b Abs. 3 InsO).
Strafbar macht sich, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält, unabhängig davon, ob Lohn gezahlt wird (§ 266a Abs. 1 StGB). Weil diese Vorschrift die Sozialversicherungsträger schützt, haften Geschäftsleiter für die vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile auch persönlich auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 2 BGB). In der Krise werden diese Beiträge deshalb vorrangig gezahlt.
Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden (§ 34 Abs. 1 AO). Werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, haften sie persönlich (§ 69 AO). Für die Zeit zwischen Insolvenzreife und Entscheidung des Gerichts gilt eine Ausnahme, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt ist (§ 15b Abs. 8 InsO).
Die Antragspflicht ist ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger (§ 823 Abs. 2 BGB). Wird der Antrag verspätet gestellt, können Gläubiger, die in dieser Zeit noch Verträge mit der Gesellschaft geschlossen haben, unter Umständen ihren Schaden vom Geschäftsleiter ersetzt verlangen. Eine Versicherung für Geschäftsleiter kann helfen, deckt aber nicht jeden Fall. Sie wird deshalb früh auf ihren Umfang geprüft.
Das Verfahren und das Unternehmen
Mit dem Antrag beginnt für das Unternehmen ein neuer Abschnitt. Viele Geschäftsleiter fürchten, dass am nächsten Tag alles stillsteht. Das ist selten so. Oft läuft der Betrieb weiter, die Löhne sind gesichert, und es wird nach einem Käufer oder einem Plan gesucht.
- Der vorläufige Insolvenzverwalter. Das Gericht sichert das Vermögen bis zur Entscheidung und bestellt meist einen vorläufigen Verwalter (§ 21 InsO).
- Der Betrieb läuft weiter. Der vorläufige Verwalter führt das Unternehmen in der Regel bis zur Eröffnung fort (§ 22 Abs. 1 InsO).
- Insolvenzgeld für die Belegschaft. Arbeitnehmer erhalten für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis Insolvenzgeld (§ 165 SGB III).
- Pflichten der Geschäftsleitung. Auch nach dem Antrag müssen Geschäftsleiter Auskunft geben und mitwirken (§ 97, § 101 InsO).
- Was aus dem Unternehmen wird. Fortführung, Verkauf des Betriebs oder Abwicklung: Das entscheiden Verwalter und Gläubiger.
- Beratung für Sie persönlich. Besprochen wird, was das Verfahren für das Unternehmen bedeutet und was für Ihre eigene Haftung. Das Unternehmen selbst wird im Verfahren von einer eigenen auf Restrukturierung und Sanierung spezialisierten Kanzlei vertreten, die auf Empfehlung hinzugezogen wird.
Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen
Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die bis zur Entscheidung über den Antrag eine nachteilige Veränderung des Vermögens verhüten. Es kann insbesondere einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO).
Geht die Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter über, hat er das Vermögen zu sichern, das Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung fortzuführen, soweit das Gericht nicht einer Stilllegung zustimmt, und zu prüfen, ob die Kosten gedeckt sind (§ 22 Abs. 1 InsO). Für Kunden und Lieferanten bedeutet das: Der Betrieb läuft vorerst weiter.
Die Arbeitnehmer erhalten Insolvenzgeld, wenn sie bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben (§ 165 Abs. 1 SGB III). Insolvenzereignis ist vor allem die Eröffnung des Verfahrens oder die Abweisung mangels Masse. Häufig wird das Insolvenzgeld vorfinanziert, damit die Löhne im Eröffnungsverfahren weiter gezahlt werden können.
Auch im Verfahren bleiben Pflichten. Die Mitglieder des Vertretungsorgans müssen dem Gericht und dem Verwalter Auskunft geben und mitwirken (§ 97, § 101 Abs. 1 InsO). Das gilt auch für Geschäftsleiter, die in den letzten zwei Jahren vor dem Antrag ausgeschieden sind (§ 101 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Was aus dem Unternehmen wird, entscheiden im eröffneten Verfahren der Verwalter und die Gläubiger. Möglich sind die Fortführung mit einem Insolvenzplan, der Verkauf des Betriebs an einen Erwerber, der ihn weiterführt, oder die Abwicklung. Für Inhaber und Geschäftsleiter stellt sich dann oft die Frage, ob sie beim Erwerber eine Rolle übernehmen können.
Die Beratung auf dieser Seite richtet sich an Sie persönlich, als Geschäftsleiter oder Inhaber. Im Gespräch geht es darum, was das Verfahren für das Unternehmen bedeutet und was für Ihre eigene Haftung, für Bürgschaften und für Ihre Zukunft. Für die Vertretung des Unternehmens im Verfahren werden auf Restrukturierung und Sanierung spezialisierte Kanzleien eingebunden, die bundesweit in Eigenverwaltungs-, Schutzschirm- und Insolvenzplanverfahren tätig sind. So sind die Interessen von Geschäftsleitung und Unternehmen jeweils eigenständig und ohne Interessenkonflikt vertreten.
Der erste Schritt ist ein Gespräch.
Markus LiberaRechtsanwaltFachanwalt für Insolvenzrecht
und Sanierungsrecht
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Aus der Beratungspraxis
In der Unternehmenskrise entscheiden oft wenige Wochen über die persönliche Haftung. Aus der Beratung von Geschäftsleitern und Inhabern haben sich diese Punkte bewährt.
Ein Plan für die nächsten dreizehn Wochen zeigt, ob eine Lücke vorübergehend ist. Er ist zugleich ein guter Nachweis, dass Sie die Lage im Blick hatten.
Wann ist die Lücke entstanden, wann war sie nicht mehr zu schließen? Mit diesem Datum beginnen die Fristen und die Haftung.
Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer werden vorrangig gezahlt, weil hier persönliche Haftung und Strafbarkeit drohen.
Ist sie für den Betrieb nötig, und dient sie der Sanierung oder dem Antrag? Nicht nötige Zahlungen werden zurückgestellt.
Wer welche Information hatte und was entschieden wurde, steht in einem kurzen Vermerk. Das hilft im späteren Streit über die Haftung.
Kapital, Rangrücktritt, Bürgschaften: Ob die Gesellschafter helfen können, wird früh gefragt, nicht erst in der letzten Woche.
Viele Geschäftsleiter haben für Kredite der Gesellschaft gebürgt. Was im Verfahren daraus wird, gehört in die persönliche Planung.
Was ist gedeckt, und muss der Versicherer jetzt schon informiert werden? Diese Frage stellt sich vor dem Antrag.
Insolvenzgeld sichert den Lohn für bis zu drei Monate. Eine ehrliche Information zur rechten Zeit hält oft die Mannschaft zusammen.
Eigenverwaltung und Schutzschirm setzen eine Vorbereitung voraus. Wer sie nutzen will, braucht dafür Zeit.
Wer rechtzeitig handelt, übernimmt Verantwortung. Das erkennen oft auch Gerichte und Gläubiger an.
Wann muss ein Geschäftsleiter Insolvenz anmelden?
Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, drei und sechs Wochen: was § 15a InsO verlangt und wie die Insolvenzreife geprüft wird.
Haften Geschäftsleiter in der Krise persönlich?
Zahlungen nach Insolvenzreife, Sozialversicherungsbeiträge, Steuern: wo die persönliche Haftung beginnt und wie Sie sie begrenzen.
Ein Gläubiger hat Insolvenzantrag gestellt: Was jetzt?
Wann der Antrag eines Gläubigers zulässig ist, was das Gericht prüft und welche Wege es gibt, auch für Privatpersonen und Selbstständige.
Ihr Weg, Kosten und Fragen
Vom ersten Gespräch bis zu Klarheit über Ihre eigene Haftung.
Ihr Anliegen, Ihre Fragen, die Fristen. Kostenfrei.
Liquidität, Insolvenzreife und persönliche Risiken werden geprüft.
Antrag, Sanierung oder weitere Schritte, mit klaren Grundlagen.
Im Verfahren und bei Fragen zu Ihrer Haftung.
Die Anwaltsgebühren
bemessen sich nach einer
zuvor vereinbarten Pauschale
oder dem Gegenstandswert.Die Anwaltsgebühren
bemessen sich
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vereinbarten Pauschale
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Markus LiberaRechtsanwaltFachanwalt für Insolvenzrechtund SanierungsrechtDiplom-Kaufmann- GesprächDas Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.
- AngebotIst der Sachverhalt vollständig bekannt, folgt ein schriftliches Angebot über die Anwaltsgebühren.
- AuftragDie Arbeit beginnt erst, wenn Sie den Auftrag erteilen.
Gesondert: die Kosten des Insolvenzverfahrens, also Gerichtskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 54 InsO).
Warum stehen hier keine Beträge?
Jedes Unternehmen ist anders, und die Fragen der Geschäftsführung hängen davon ab, wie weit die Krise fortgeschritten ist. Eine Pauschale, die für alle Sachverhalte gelten soll, wäre für manche Fälle zu hoch und für andere zu niedrig. Deshalb wird die Pauschale erst dann vereinbart, wenn der Sachverhalt vollständig bekannt ist.
Wann muss ich als Geschäftsleiter Insolvenz anmelden?
Ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO).
Hafte ich persönlich für Zahlungen in der Krise?
Für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, ja (§ 15b InsO). Dazu kommt die Haftung für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 69 AO, § 266a StGB).
Vertreten Sie auch das Unternehmen?
Nein. Die Beratung gilt der Geschäftsleitung. Das Unternehmen selbst wird im Verfahren von einer eigenen auf Restrukturierung und Sanierung spezialisierten Kanzlei vertreten, die auf Empfehlung hinzugezogen wird. So sind die Interessen von Geschäftsleitung und Unternehmen jeweils eigenständig und ohne Interessenkonflikt vertreten.
Was geschieht mit meinen Mitarbeitern?
Sie erhalten Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis (§ 165 SGB III). Oft läuft der Betrieb im Eröffnungsverfahren weiter (§ 22 InsO).
Stand der Seite: Oktober 2026 · Rechtsstand nach dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (§§ 15a, 15b InsO, StaRUG seit 01.01.2021)
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- Insolvenzbekanntmachungen: amtliche Veröffentlichungen der InsolvenzgerichteJustizverwaltungen der Länder
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