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Insolvenz für Verbraucher

Schulden, die nicht mehr zu bezahlen sind, kommen selten über Nacht. Sie wachsen nach einer Trennung, einer Krankheit, dem Verlust der Arbeit. Wer so weit ist, dass Mahnungen ungeöffnet liegen bleiben, braucht keine Vorwürfe, sondern einen Weg. Das Gesetz kennt diesen Weg: Nach drei Jahren kann ein Neuanfang ohne die alten Schulden stehen.

Ein geschlossener Ordner auf dem Tisch; auf dem Deckel ist ein Weg mit Steinen gezeichnet, der zu einer Fahne führt, daneben ein Stift.

Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, welcher Weg aus den Schulden in Betracht kommt.

Markus LiberaMarkus LiberaRechtsanwaltFachanwalt für Insolvenzrechtund SanierungsrechtDiplom-Kaufmann
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Der Einigungsversuch mit den Gläubigern

Bevor ein Gericht beteiligt wird, verlangt das Gesetz einen ernsthaften Versuch, sich mit den Gläubigern zu einigen. Viele erleben diesen Schritt als den schwersten, weil sie zum ersten Mal alle Schulden auf einem Blatt sehen. Und doch ist genau das der Anfang: Wer den Überblick hat, kann wieder entscheiden.

Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen

Mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist eine Bescheinigung vorzulegen, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans versucht worden und gescheitert ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dem Antrag sind der Plan und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern beizufügen. Der Versuch ist keine Formsache. Oft lässt sich schon hier eine Einigung erreichen, und dann braucht es kein gerichtliches Verfahren.

Die Bescheinigung stellt eine geeignete Person oder Stelle aus, und zwar auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Welche Personen und Stellen geeignet sind, können die Länder bestimmen. Dazu gehören die anerkannten Schuldnerberatungsstellen, und dazu gehören Rechtsanwälte. Die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände, Kirchen und Kommunen beraten kostenfrei.

Der gescheiterte Einigungsversuch darf bei Antragstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Wer also nach dem Scheitern lange wartet, muss den Versuch wiederholen. Deshalb werden Einigungsversuch und Antrag zeitlich aufeinander abgestimmt.

Um alle Schulden zu erfassen, hilft eine Vorschrift, die viele nicht kennen. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten eine schriftliche Forderungsaufstellung zu erteilen, aufgegliedert in Hauptforderung, Zinsen und Kosten. Die Aufforderung muss auf einen beabsichtigten Insolvenzantrag hinweisen (§ 305 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO). So entsteht ein vollständiges Bild, auch wenn eigene Unterlagen fehlen.

Der Plan kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen und der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners zu einer angemessenen Schuldenbereinigung führen (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Möglich sind eine Einmalzahlung, etwa mit Hilfe der Familie, feste oder schwankende Raten oder ein Plan, der zunächst keine Zahlungen vorsieht, wenn kein pfändbares Einkommen da ist. Wichtig ist, dass der Plan ehrlich ist und zu Ihrem Leben passt.

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Antrag, Eröffnung und Verfahren

Scheitert die Einigung, folgt der Antrag beim Insolvenzgericht. Er besteht aus vielen Seiten Formular, und er verlangt Genauigkeit. Das ist Arbeit, aber sie lohnt sich, denn mit der Eröffnung des Verfahrens hört der Druck der einzelnen Gläubiger auf.

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Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Ehemals Selbstständige gehören dazu, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen (§ 304 Abs. 1 InsO). Überschaubar sind die Verhältnisse nur, wenn bei Antragstellung weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind (§ 304 Abs. 2 InsO). Wer noch selbstständig ist, gehört in das Regelinsolvenzverfahren.

Für den Antrag sind die amtlichen Formulare zu verwenden (§ 305 Abs. 5 InsO, § 1 VbrInsFV), die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitstellt (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, amtliche Formulare). Dazu gehören die Bescheinigung über den Einigungsversuch, der Antrag auf Restschuldbefreiung, die Verzeichnisse über Vermögen, Einkommen, Gläubiger und Forderungen mit der Erklärung, dass sie richtig und vollständig sind, und ein Schuldenbereinigungsplan (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO). Sind die Formulare unvollständig, fordert das Gericht zur Ergänzung auf. Wird sie nicht binnen eines Monats nachgeholt, gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 305 Abs. 3 InsO).

Das Gericht kann vor der Eröffnung den Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern zur Stellungnahme zuleiten. Das Verfahren ruht dann, in der Regel höchstens drei Monate. Hält das Gericht eine Annahme für unwahrscheinlich, setzt es das Verfahren fort (§ 306 Abs. 1 InsO). Hat mehr als die Hälfte der Gläubiger mit mehr als der Hälfte der Forderungen zugestimmt, kann das Gericht die Einwendungen der übrigen durch eine Zustimmung ersetzen (§ 309 Abs. 1 InsO). Ein angenommener Plan wirkt wie ein gerichtlicher Vergleich (§ 308 Abs. 1 InsO).

Die Kosten des Verfahrens sind für viele das erste Hindernis. Hat der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt und reicht sein Vermögen voraussichtlich nicht aus, werden ihm die Kosten auf Antrag bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Bei Bedarf wird ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet (§ 4a Abs. 1 und 2 InsO). Die Stundung ist kein Geschenk, die Kosten werden später nach den Möglichkeiten des Schuldners eingezogen. Sie setzt aber voraus, dass die Restschuldbefreiung erreichbar erscheint. Bei Schulden, die von ihr ausgenommen sind, hat der Bundesgerichtshof das näher bestimmt (Bundesgerichtshof, 13.11.2025, IX ZB 21/25, Leitsätze a und b).

Mit der Eröffnung sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen zulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Pfändungen in künftiges Arbeitseinkommen sind auch für andere Gläubiger unzulässig, ausgenommen für Unterhalt und Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in den erweitert pfändbaren Teil (§ 89 Abs. 2 InsO). Für viele ist das der Moment, in dem nach langer Zeit wieder Ruhe einkehrt.

Das Verfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO). Was nicht gepfändet werden kann, gehört aber nicht zur Insolvenzmasse, etwa der pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens und das geschützte Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto (§ 36 Abs. 1 InsO, § 899 ZPO). Gewöhnlicher Hausrat bleibt, wenn seine Verwertung nur einen Erlös brächte, der zu seinem Wert außer allem Verhältnis steht (§ 36 Abs. 3 InsO). Was zum Leben nötig ist, bleibt deshalb in aller Regel geschützt.

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Welche Pflichten haben Sie im Verfahren?

Die Restschuldbefreiung ist kein Selbstläufer. Sie setzt voraus, dass Sie offen und redlich mitwirken. Das klingt streng, und es ist auch ernst gemeint. Aber die Pflichten sind klar beschrieben, und wer sie kennt, kann sie erfüllen.

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Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben und den Verwalter bei seinen Aufgaben zu unterstützen (§ 97 Abs. 1 und 2 InsO). Wer Briefe des Verwalters beantwortet, angeforderte Unterlagen schickt und Änderungen meldet, hat schon den größten Teil seiner Pflichten erfüllt.

Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Verfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen (§ 287b InsO). Wer krank ist oder Kinder betreut, wird in der Regel nach seinen Möglichkeiten beurteilt. Bewerbungen sollten aufbewahrt werden.

Die Restschuldbefreiung kann auf Antrag eines Gläubigers versagt werden. Zu den Gründen gehört, dass der Schuldner in den Verzeichnissen seines Vermögens, seines Einkommens, seiner Gläubiger und Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO), oder dass er Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Ein vergessener Gläubiger ist deshalb kein Kavaliersdelikt. Im Zweifel wird eine Schuld lieber angegeben als weggelassen.

Nach der Aufhebung des Verfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist gelten besondere Obliegenheiten. Vermögen, das der Schuldner durch Erbschaft, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, ist zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Lotteriegewinne und Gewinne aus anderen Spielen sind voll herauszugeben, gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert bleiben (§ 295 Satz 1 Nr. 2 InsO).

Jeder Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle ist dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich anzuzeigen. Bezüge und Vermögen dürfen nicht verheimlicht werden, und auf Verlangen ist Auskunft zu geben (§ 295 Satz 1 Nr. 3 InsO). Zahlungen an Gläubiger dürfen nur über den Treuhänder laufen, kein Gläubiger darf einen Sondervorteil erhalten (§ 295 Satz 1 Nr. 4 InsO).

Schließlich darf der Schuldner keine unangemessenen Verbindlichkeiten begründen (§ 295 Satz 1 Nr. 5, § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Wer in dieser Zeit neue Schulden macht, die er nicht bezahlen kann, gefährdet das Ziel. Ein normaler Mietvertrag, ein Handyvertrag in üblichem Umfang, ein notwendiger Kauf auf Raten sind davon in der Regel zu unterscheiden.

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Wann kommt die Restschuldbefreiung?

Am Ende des Weges steht die Restschuldbefreiung. Sie bedeutet, dass die meisten Schulden nicht mehr eingefordert werden können, auch wenn sie nicht bezahlt sind. Das ist der Neuanfang, den das Gesetz verspricht, wenn Sie redlich mitgewirkt haben.

Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen

Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag voraus, der mit dem Insolvenzantrag verbunden werden soll. Sonst ist er binnen zwei Wochen nach dem Hinweis des Gerichts zu stellen (§ 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, mit der der Schuldner seine pfändbaren Bezüge für die Abtretungsfrist an einen Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 InsO). Im Verbraucherverfahren gehört der Antrag zu den Pflichtunterlagen (§ 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

Die Abtretungsfrist beträgt drei Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Nach ihrem regulären Ablauf entscheidet das Gericht nach Anhörung der Gläubiger, des Verwalters oder Treuhänders und des Schuldners über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Sie gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt (§ 300 Abs. 1 InsO). Was die Abtretung umfasst, hat der Bundesgerichtshof für eine Abfindung bestimmt, die nach dem Ende der Frist vereinbart wurde (Bundesgerichtshof, 21.05.2026, IX ZB 45/25, Leitsätze b und c).

Wurden keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt und die Kosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, entscheidet das Gericht auf Antrag schon vor Ablauf der Abtretungsfrist (§ 300 Abs. 2 InsO). Das kann etwa gelingen, wenn die Familie hilft oder eine Erbschaft anfällt.

Bestimmte Verbindlichkeiten werden von der Restschuldbefreiung nicht berührt: Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, und aus einem Steuerschuldverhältnis, wenn der Schuldner deswegen wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Gläubiger muss die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes anmelden. Ausgenommen sind außerdem Geldstrafen und zinslose Darlehen zur Bezahlung der Verfahrenskosten (§ 302 InsO).

Ein zweites Verfahren ist möglich, aber mit Abstand. Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Eröffnungsantrag Restschuldbefreiung erteilt worden ist (§ 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO). Wurde sie bereits einmal auf einen nach dem 30.09.2020 gestellten Antrag erteilt, beträgt die Abtretungsfrist im neuen Verfahren fünf Jahre (§ 287 Abs. 2 Satz 2 InsO). Nach Versagungen gelten kürzere Sperrfristen (§ 287a Abs. 2 InsO).

Nach der Restschuldbefreiung bleibt oft die Frage, wie lange Auskunfteien frühere Zahlungsstörungen speichern dürfen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich die längstmögliche Speicherdauer nicht nach der Löschungsfrist im öffentlichen Schuldnerverzeichnis richtet und dass genehmigte Verhaltensregeln der Auskunfteien als Orientierung dienen können (Bundesgerichtshof, 18.12.2025, I ZR 97/25, Leitsätze a und b). Wer nach dem Neuanfang einen Kredit oder eine Wohnung sucht, lässt die gespeicherten Daten deshalb prüfen und, wo sie zu lange gespeichert sind, löschen.

Markus LiberaRechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
und Sanierungsrecht
Diplom-Kaufmann
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Aus der Beratungspraxis

Ein Insolvenzverfahren für Verbraucher gelingt, wenn die Vorbereitung gründlich ist und die Pflichten ernst genommen werden. Aus der Begleitung von Menschen mit Schulden haben sich diese Punkte bewährt.

AnfangDie Post öffnen

Legen Sie alle Briefe in einen Karton, auch die ungeöffneten. Mehr müssen Sie für das erste Gespräch nicht vorbereiten. Das Sortieren geschieht gemeinsam.

ÜberblickAlle Gläubiger erfassen

Jede Schuld gehört in das Verzeichnis, auch die bei Familie und Freunden. Ein vergessener Gläubiger kann später die Restschuldbefreiung gefährden.

KontoDas Pfändungsschutzkonto einrichten

Lassen Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Dann bleibt ein Freibetrag geschützt, auch wenn ein Gläubiger pfändet.

Miete und StromDie Wohnung und den Strom sichern

Mietschulden und Stromschulden werden zuerst angesehen, weil hier der Verlust der Wohnung oder eine Sperre droht. Dafür gibt es eigene Wege.

ZeitEinigungsversuch und Antrag abstimmen

Der Einigungsversuch darf bei Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein. Deshalb wird der Antrag vorbereitet, während die Gläubiger antworten.

EhrlichkeitAlles angeben, nichts beschönigen

Vermögen, Einkommen, frühere Zahlungen an Angehörige: Offene Angaben schützen die Restschuldbefreiung. Schweigen gefährdet sie.

FamilieKeine Zahlungen an einzelne Gläubiger

Vor dem Antrag wird nicht noch schnell ein Gläubiger aus der Familie bezahlt. Solche Zahlungen kann der Verwalter anfechten.

ArbeitBewerbungen aufheben

Wer arbeitslos ist, belegt seine Bemühungen. Eine einfache Liste mit Datum, Stelle und Ergebnis genügt.

ErbschaftVor einer Ausschlagung fragen

Fällt während des Verfahrens oder danach eine Erbschaft an, wird vor jeder Entscheidung gefragt, welche Folgen sie hat.

DanachDie Daten bei Auskunfteien prüfen

Nach der Restschuldbefreiung wird geprüft, welche Einträge gespeichert sind und wann sie gelöscht werden müssen.

MutSich Hilfe zu holen ist kein Scheitern

Schulden können jeden treffen. Wer den Weg geht, übernimmt Verantwortung für sich und seine Familie. Das verdient Respekt.

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Ihr Weg, Kosten und Fragen

Vom ersten Gespräch bis zur Restschuldbefreiung.

Gespräch

Ihr Anliegen, Ihre Sorgen, die nächsten Fristen. Kostenfrei.

Ordnen

Gläubiger, Forderungen und die vorgelegten Unterlagen werden erfasst.

Einigen

Ein Plan geht an die Gläubiger. Scheitert er, folgt der Antrag.

Begleiten

Im Verfahren und in der Zeit bis zur Restschuldbefreiung.

Kosten
Die Anwaltsgebühren
bemessen sich nach einer
zuvor vereinbarten Pauschale
oder dem Gegenstandswert.
Die Anwaltsgebühren
bemessen sich
nach einer zuvor
vereinbarten Pauschale
oder dem Gegenstandswert.
Markus LiberaMarkus LiberaRechtsanwaltFachanwalt für Insolvenzrechtund SanierungsrechtDiplom-Kaufmann
  1. GesprächDas Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.
  2. AngebotIst der Sachverhalt vollständig bekannt, folgt ein schriftliches Angebot über die Anwaltsgebühren.
  3. AuftragDie Arbeit beginnt erst, wenn Sie den Auftrag erteilen.

Gesondert: die Kosten des Insolvenzverfahrens, also Gerichtskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 54 InsO). Sie können gestundet werden (§ 4a InsO).

Warum stehen hier keine Beträge?

Jede Verschuldung ist anders, und der Aufwand hängt von der Zahl der Gläubiger und von den vorgelegten Unterlagen ab. Eine Pauschale, die für alle Sachverhalte gelten soll, wäre für manche Fälle zu hoch und für andere zu niedrig. Deshalb wird die Pauschale erst dann vereinbart, wenn der Sachverhalt vollständig bekannt ist.

Wie lange dauert es bis zur Restschuldbefreiung?

In der Regel drei Jahre ab Eröffnung des Verfahrens (§ 287 Abs. 2 InsO). Früher geht es, wenn die Gläubiger befriedigt und die Kosten gedeckt sind (§ 300 Abs. 2 InsO).

Muss ich mein Konto aufgeben?

Nein. Das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto bis zum Freibetrag gehört nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO, § 899 ZPO). Lassen Sie das Konto rechtzeitig umwandeln.

Kann ich mir das Verfahren leisten?

Die Kosten des Verfahrens können gestundet werden, wenn Ihr Vermögen nicht reicht (§ 4a InsO). Das anwaltliche Erstgespräch ist kostenfrei.

Was passiert mit einer Erbschaft?

Während des Verfahrens gehört sie zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO). Nach Aufhebung des Verfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist ist sie zur Hälfte herauszugeben (§ 295 Satz 1 Nr. 2 InsO).

Stand der Seite: Oktober 2026 · Rechtsstand nach dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Restschuldbefreiung nach drei Jahren für Anträge ab 01.10.2020)

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Der erste Schritt

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