Welche Schulden bleiben trotz Restschuldbefreiung?
Was § 302 InsO ausnimmt, warum der Gläubiger den Rechtsgrund anmelden muss, wie Sie widersprechen und was der Bundesgerichtshof zur Kostenstundung entschieden hat.
- Die Restschuldbefreiung erfasst fast alle Schulden. Einige Verbindlichkeiten sind aber ausgenommen.
- Dazu gehören Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, vorsätzlich nicht gezahlter Unterhalt und Steuerschulden nach einer Verurteilung wegen einer Steuerstraftat.
- Ausgenommen sind außerdem Geldstrafen und zinslose Darlehen zur Zahlung der Verfahrenskosten.
- Der Gläubiger muss den besonderen Rechtsgrund anmelden. Sie können ihm widersprechen.
- Bleiben hohe ausgenommene Schulden, kann das die Kostenstundung gefährden. Der Bundesgerichtshof hat dafür Maßstäbe gesetzt.
1.Welche Schulden sind ausgenommen?
Die Restschuldbefreiung ist für die meisten Menschen der Grund, überhaupt ein Insolvenzverfahren zu beginnen. Umso wichtiger ist es zu wissen, wo sie endet. Das Gesetz nimmt einige Verbindlichkeiten aus, weil es meint, dass der Schuldner für sie trotz allem einstehen soll.1
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, und aus einem Steuerschuldverhältnis, wenn der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.2
Ausgenommen sind außerdem Geldstrafen und die ihnen gleichgestellten Verbindlichkeiten sowie Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.3 Gewöhnliche Schulden aus Krediten, Verträgen, Miete oder Telefon sind nicht ausgenommen, auch wenn sie hoch sind.
2.Was bedeutet „vorsätzliche unerlaubte Handlung“?
Eine unerlaubte Handlung ist ein Verhalten, das einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, etwa Betrug, Diebstahl oder eine Körperverletzung. Ausgenommen sind nur Forderungen aus vorsätzlichem Handeln. Fahrlässig verursachte Schäden, etwa ein Unfall durch Unachtsamkeit, werden von der Restschuldbefreiung erfasst.
Beim Unterhalt reicht es nicht, dass Unterhalt offen ist. Ausgenommen ist nur der rückständige gesetzliche Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt hat.4 Wer nicht zahlen konnte, weil er selbst nichts hatte, handelt in der Regel nicht pflichtwidrig.
Bei Steuerschulden kommt es auf eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, Schmuggels oder Steuerhehlerei an.5 Einfache Steuerrückstände ohne Verurteilung sind von der Restschuldbefreiung erfasst.
3.Wie wird eine ausgenommene Forderung geltend gemacht?
Eine Forderung wird nicht von selbst zu einer ausgenommenen. Der Gläubiger muss sie unter Angabe dieses Rechtsgrundes anmelden.6 Bei der Anmeldung sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach seiner Einschätzung die vorsätzliche unerlaubte Handlung, die Unterhaltspflichtverletzung oder die Steuerstraftat ergibt.7
Hat ein Gläubiger eine solche Forderung angemeldet, weist das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Folgen und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hin.8 Widerspricht der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren, kann der Gläubiger auf Feststellung klagen.9 Liegt für die Forderung schon ein vollstreckbarer Titel vor, muss der Schuldner seinen Widerspruch binnen eines Monats selbst verfolgen, sonst gilt er als nicht erhoben.10
Das heißt: Wenn Sie einen Hinweis des Gerichts auf § 302 InsO erhalten, ist das ein Moment, in dem Sie handeln sollten. Ob ein Widerspruch Aussicht hat, lässt sich prüfen, und die Fristen sind kurz.
Ob ein Gläubiger eine Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung angemeldet hat oder Sie vor dem Antrag wissen möchten, was am Ende bleibt: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, welche Forderungen betroffen sind und ob ein Widerspruch sinnvoll ist.
Markus LiberaRechtsanwaltFachanwalt für Insolvenzrecht
und Sanierungsrecht
Diplom-Kaufmann
4.Was bedeutet das für die Kostenstundung?
Die Kosten des Verfahrens werden gestundet, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat und sein Vermögen voraussichtlich nicht reicht.11 Bleiben am Ende aber hohe ausgenommene Schulden, stellt sich die Frage, ob die Restschuldbefreiung den Schuldner überhaupt entlastet.
Der Bundesgerichtshof hat 2025 dazu entschieden: Ist die Restschuldbefreiung nicht schon wegen der absoluten Höhe der Verbindlichkeit offensichtlich nicht erreichbar, muss das Gericht prüfen, ob ernsthafte Aussichten bestehen, das Ziel der Restschuldbefreiung zu erreichen. Dabei ist vor allem zu sehen, ob der Schuldner die ausgenommenen Forderungen in einem angemessenen zeitlichen Rahmen begleichen kann, wenn er von seinen übrigen Verbindlichkeiten befreit wird. Die Feststellungslast trägt der Schuldner.12
Mit anderen Worten: Eine ausgenommene Schuld schließt die Stundung nicht von vornherein aus. Wer aber eine solche Schuld hat, sollte im Antrag darlegen, wie er sie nach dem Verfahren bezahlen kann, etwa mit einem Ratenplan.
5.So geht es weiter
Diese Schritte helfen, wenn eine ausgenommene Forderung im Raum steht.
- Forderungen ordnen: Welche Schulden könnten ausgenommen sein, und aus welchem Grund?
- Hinweis des Gerichts beachten: Bei einem Hinweis auf § 302 InsO sofort den Widerspruch prüfen.
- Fristen notieren: Besonders, wenn der Gläubiger schon einen Titel hat.
- Zahlungsplan entwerfen: Wie lässt sich eine ausgenommene Forderung nach dem Verfahren bezahlen?
- Stundung begründen: Im Antrag darlegen, dass die Restschuldbefreiung trotzdem erreichbar ist.
- § 302 InsO. ↩
- § 302 Nr. 1 InsO. ↩
- § 302 Nr. 2 und 3 InsO; § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO. ↩
- § 302 Nr. 1 InsO. ↩
- § 302 Nr. 1 InsO. ↩
- § 302 Nr. 1 InsO. ↩
- § 174 Abs. 2 InsO. ↩
- § 175 Abs. 2 InsO. ↩
- § 184 Abs. 1 InsO. ↩
- § 184 Abs. 2 InsO. ↩
- § 4a Abs. 1 InsO. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2025, IX ZB 21/25, Leitsätze a und b. ↩
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