Was darf ich in der Privatinsolvenz behalten?
Warum das Existenzminimum geschützt ist, wie Pfändungsschutzkonto und Freibeträge funktionieren, was mit Hausrat, Auto und Altersvorsorge geschieht.
- Was nicht gepfändet werden kann, gehört nicht zur Insolvenzmasse. Das Existenzminimum bleibt Ihnen.
- Vom Einkommen bleiben seit dem 1. Juli 2026 mindestens 1.587,40 Euro im Monat als pfändungsfreier Betrag, mehr bei Unterhaltspflichten.
- Das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto ist bis zum Freibetrag geschützt.
- Gewöhnlicher Hausrat bleibt, wenn seine Verwertung nur wenig bringen würde.
- Altersvorsorge ist unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu Höchstbeträgen geschützt.
1.Verliere ich in der Insolvenz alles?
Diese Frage stellen fast alle, die zum ersten Mal über eine Insolvenz nachdenken. Die Sorge ist verständlich, und die Antwort ist entlastend: Nein. Das Insolvenzverfahren erfasst zwar das Vermögen, das Ihnen bei Eröffnung gehört und das Sie während des Verfahrens erlangen.1 Aber Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse.2
Das Gesetz verweist dafür auf die Schutzvorschriften der Zivilprozessordnung, über das Arbeitseinkommen, das Pfändungsschutzkonto und die Altersvorsorge.3 Das heißt: Was ein Gläubiger auch sonst nicht pfänden dürfte, kann auch der Insolvenzverwalter nicht nehmen.
2.Wie viel von meinem Einkommen bleibt?
Vom Arbeitseinkommen bleibt der pfändungsfreie Betrag, der sich aus der Pfändungstabelle ergibt.4 Seit dem 1. Juli 2026 sind 1.587,40 Euro im Monat unpfändbar. Leisten Sie aufgrund einer gesetzlichen Pflicht Unterhalt, kommen für die erste Person 597,42 Euro hinzu und für die zweite bis fünfte Person je 332,83 Euro.5 Von dem Teil, der darüber liegt, bleiben drei Zehntel frei, mit Unterhaltspflichten mehr. Was über 4.866,30 Euro im Monat liegt, ist voll pfändbar.6 Die Beträge werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst.7
| Unpfändbar im Monat | ab 1. Juli 2026 |
|---|---|
| Grundbetrag | 1.587,40 Euro |
| Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person | 597,42 Euro |
| Zuschlag für die zweite bis fünfte Person, je | 332,83 Euro |
| Voll pfändbar ist das Einkommen oberhalb von | 4.866,30 Euro |
Für Selbstständige, die keinen laufenden Lohn beziehen, gibt es einen eigenen Schutz: Werden Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten gepfändet, belässt das Gericht auf Antrag so viel, wie bei laufendem Lohn bliebe.8 Im Insolvenzverfahren entscheidet darüber das Insolvenzgericht.9
Wird wegen Unterhalt gepfändet, gelten andere Grenzen, weil dem Unterhaltsberechtigten mehr zusteht. Der Bundesgerichtshof hat 2026 entschieden, dass bei der Ermittlung des Betrags, der dem Schuldner bei einer Unterhaltspfändung zu belassen ist, die Einkünfte des nicht getrennt lebenden Ehegatten nicht mit einzubeziehen sind.10 Er hat damit seine frühere Rechtsprechung aufgegeben.
3.Was schützt das Pfändungsschutzkonto?
Das wichtigste Werkzeug im Alltag ist das Pfändungsschutzkonto. Jede natürliche Person kann jederzeit verlangen, dass ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, auch wenn es im Minus ist.11 Wird das Guthaben gepfändet, kann der Kontoinhaber bis zum Ende des Monats über einen Betrag in Höhe des aufgerundeten monatlichen Freibetrags verfügen, seit dem 1. Juli 2026 also über 1.590 Euro.12
Was in einem Monat nicht verbraucht wird, bleibt in den drei folgenden Monaten zusätzlich geschützt.13 Höhere Freibeträge, etwa für Kinder, werden durch eine Bescheinigung nachgewiesen, die unter anderem anerkannte Schuldnerberatungsstellen und Arbeitgeber ausstellen.
Auch im Insolvenzverfahren bleibt der Schutz bestehen. Verfügungen über geschütztes Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto brauchen keine Freigabe durch den Verwalter.14 Wer noch kein Pfändungsschutzkonto hat, lässt sein Konto deshalb jetzt umwandeln.
Ob Ihr Konto schon gepfändet ist oder Sie eine Insolvenz erst erwägen: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, welche Freibeträge für Sie gelten, was mit Hausrat, Auto und Altersvorsorge geschieht und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.
Markus LiberaRechtsanwaltFachanwalt für Insolvenzrecht
und Sanierungsrecht
Diplom-Kaufmann
4.Was geschieht mit Hausrat, Auto und Altersvorsorge?
Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, dass ihre Verwertung nur einen Erlös brächte, der zu ihrem Wert außer allem Verhältnis steht.15 Ihr Sofa, Ihr Bett, Ihr Geschirr bleiben also in aller Regel bei Ihnen. Ein Auto kann geschützt sein, wenn Sie es für die Arbeit brauchen.
Für die Altersvorsorge gibt es einen besonderen Schutz. Ansprüche aus Verträgen, die eine lebenslange Rente frühestens ab 60 vorsehen, über die nicht verfügt werden darf und die keine Kapitalzahlung vorsehen, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.16
Der Bundesgerichtshof hat 2025 entschieden, dass die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine solche Versicherung grundsätzlich nicht angefochten werden kann. Angesparte Beträge gehören aber zur Masse, soweit sie in einem Jahr die gesetzlichen Höchstbeträge überstiegen.17
5.So geht es weiter
Diese Schritte helfen, das zu schützen, was Ihnen zusteht.
- Konto umwandeln: Das Girokonto bei der Bank in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen.
- Bescheinigung holen: Für Kinder oder andere Unterhaltsberechtigte eine Bescheinigung über höhere Freibeträge.
- Verträge prüfen: Lebensversicherung und Altersvorsorge: Was ist geschützt, was kann umgewandelt werden?
- Nichts verschieben: Kein Geld an Angehörige oder einzelne Gläubiger, bevor der Sachverhalt geklärt ist.
- Beraten lassen: Was in Ihrem Fall geschützt ist, hängt von Einzelheiten ab.
- § 35 Abs. 1 InsO. ↩
- § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO. ↩
- § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO. ↩
- § 850c ZPO. ↩
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, Nr. 1 Buchstabe a bis c; § 850c Abs. 1 und 2 ZPO. ↩
- § 850c Abs. 3 ZPO; Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, Nr. 1 Buchstabe d. ↩
- § 850c Abs. 4 ZPO. ↩
- § 850i Abs. 1 ZPO. ↩
- § 36 Abs. 4 InsO. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2026, VII ZB 24/24, Leitsatz; § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO. ↩
- § 850k ZPO. ↩
- § 899 Abs. 1 ZPO; Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, Nr. 1 Buchstabe a. ↩
- § 899 Abs. 2 ZPO. ↩
- § 36 Abs. 1 Satz 3 InsO. ↩
- § 36 Abs. 3 InsO. ↩
- § 851c Abs. 1 ZPO. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2025, IX ZR 190/24, Leitsätze. ↩
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