Wie lange darf eine Auskunftei die Restschuldbefreiung speichern?
Was der Gerichtshof der Europäischen Union zur Restschuldbefreiung entschieden hat, warum gemeldete Zahlungsstörungen anders beurteilt werden, was das Schuldnerverzeichnis damit zu tun hat und wie Sie Auskunft und Löschung verlangen.
- Der Beschluss über die Restschuldbefreiung wird im Internet öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung wird spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
- Eine Auskunftei darf die aus diesem Register stammende Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht länger speichern als das Register. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden. Ob sie die Information schon während der sechs Monate parallel speichern darf, muss im Einzelfall das nationale Gericht abwägen.
- Für Zahlungsstörungen, die Gläubiger selbst an eine Auskunftei gemeldet haben, gibt nach dem Bundesgerichtshof die Löschungsfrist des Schuldnerverzeichnisses die Speicherdauer nicht vor. Entschieden hat er das für bezahlte Forderungen ohne Insolvenzverfahren. Maßgeblich ist die Abwägung im Einzelfall, und genehmigte Verhaltensregeln dienen nur als Orientierung.
- Im Schuldnerverzeichnis wird die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht eingetragen, wohl aber ihr Widerruf und ihre Versagung aus den im Gesetz genannten Gründen. Eingetragen wird auch die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse. Gelöscht wird nach drei Jahren, unter bestimmten Voraussetzungen früher.
- Sie können von der Auskunftei unentgeltlich Auskunft verlangen, grundsätzlich binnen eines Monats, außerdem Berichtigung, Löschung und Widerspruch. Löscht sie nicht, stehen die Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und der Weg zum Gericht offen.
1.Nach welchem Maßstab darf eine Auskunftei speichern?
Die Restschuldbefreiung soll einen Neuanfang ermöglichen. Vielleicht fragen Sie sich danach, ob eine Auskunftei noch festhalten darf, dass Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt worden ist, und wie lange die alten Einträge über Ihre Schulden gespeichert bleiben. Eine feste Frist für Auskunfteien nennt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht. Maßgeblich ist, ob die Speicherung nach ihren Regeln rechtmäßig ist.1
In den Verfahren, über die der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof entschieden haben, war die Speicherung allein nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu beurteilen. Danach ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union prüft das in drei Schritten: Es muss ein berechtigtes Interesse geben, die Verarbeitung muss zu seiner Verwirklichung erforderlich sein, und die Interessen der betroffenen Person dürfen nicht überwiegen.2 Erforderlich ist nur, was zur Verwirklichung des berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist.3
Das Interesse der Kreditgeber an einer Prüfung der Kreditwürdigkeit erkennt der Gerichtshof der Europäischen Union an.4 Die Verarbeitung von Daten über die Erteilung einer Restschuldbefreiung durch eine Auskunftei ist nach dem Gerichtshof der Europäischen Union ein schwerer Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, weil solche Daten als negativer Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit dienen. Und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit steigen mit der Dauer der Speicherung.5
2.Was hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden?
Zwei Verbrauchern war in ihren Insolvenzverfahren mit Beschlüssen vom 17.12.2020 und vom 23.03.2021 vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt worden. Die öffentliche Bekanntmachung im Internet wurde nach sechs Monaten gelöscht. Eine Auskunftei hatte die Information in ihre eigene Datenbank übernommen und löschte sie nach Verhaltensregeln, die ein Verband der Auskunfteien ausgearbeitet und die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt hatte, erst drei Jahre nach der Eintragung. Die Löschungsanträge lehnte sie ab. Die Beschwerden beim Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit blieben ohne Erfolg. Gegen seine Bescheide klagten beide beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, das dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen vorlegte.6
Die öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzverfahren erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet.7 Auch der Beschluss über die Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt zu machen.8 Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.9
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Datenschutz-Grundverordnung einer Praxis privater Auskunfteien entgegensteht, die aus einem öffentlichen Register stammende Information über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zur Auskunft über die Kreditwürdigkeit für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer im Register hinausgeht.10 Er begründet das mit der Wertung des deutschen Gesetzgebers: Nach sechs Monaten überwiegen die Rechte und Interessen der betroffenen Person das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information. Die Restschuldbefreiung soll es ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen. Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn Auskunfteien die Daten nach der Löschung im Register weiter verwenden könnten.11
Ob die Auskunftei die Information schon während der sechs Monate parallel speichern darf, hat der Gerichtshof der Europäischen Union nicht selbst entschieden. Auch diese Speicherung ist ein Eingriff. Ob sie auf das unbedingt Notwendige beschränkt ist, obwohl die Daten im Register abgerufen werden können, hat das nationale Gericht abzuwägen.12 Verhaltensregeln, die eine längere Frist vorsehen, ändern an diesem Maßstab nichts. Die Bedingungen für die Rechtmäßigkeit, die in solchen Regeln festgelegt sind, können von Art. 6 Abs. 1 DSGVO nicht abweichen. Führen sie zu einer anderen Beurteilung, werden sie bei der Abwägung nicht berücksichtigt.13
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat außerdem klargestellt, dass ein rechtsverbindlicher Beschluss der Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegt.14
3.Gilt das auch für gemeldete Zahlungsstörungen?
Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union betrifft die Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung, die aus dem öffentlichen Register stammt. Daten über Zahlungsstörungen, die Gläubiger selbst an eine Auskunftei gemeldet haben, beurteilt der Bundesgerichtshof anders. Er hatte über drei unbestrittene Forderungen von 150 Euro, 428,27 Euro und 160,99 Euro zu entscheiden. Zwei waren durch Vollstreckungsbescheid tituliert, die dritte mehrfach angemahnt worden, und alle drei waren später bezahlt. Ein Insolvenzverfahren spielte dort keine Rolle.15 Wie lange solche Daten höchstens gespeichert werden dürfen, richtet sich nach dem Bundesgerichtshof nicht nach der Löschungsfrist für Eintragungen anderer Art über dieselbe Forderung in einem öffentlichen Register, im entschiedenen Fall im Schuldnerverzeichnis.16 Einen wesentlichen Unterschied sieht er schon darin, dass die Auskunftei im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Daten aus dem Register übernommen und parallel gespeichert hatte, hier dagegen Daten, die ihre Vertragspartner gemeldet hatten. Weitere Unterschiede zum Schuldnerverzeichnis sieht er in der Art der gespeicherten Informationen und in Beginn und Anlass der Speicherung.17
Für solche Meldungen dürfen Verhaltensregeln nach dem Bundesgerichtshof als Orientierung für die Abwägung dienen, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigte Ziffer IV.1 Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen der deutschen Wirtschaftsauskunfteien hält er grundsätzlich für angemessen. Danach werden Daten über ausgeglichene Forderungen drei Jahre gespeichert, aber nur 18 Monate, wenn der Auskunftei bis dahin keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sind, keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung ausgeglichen wurde.18 Der Betroffene kann besondere Umstände vortragen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen. Dann kann ausnahmsweise eine noch kürzere Speicherdauer angemessen sein.19 Den Fall selbst hat der Bundesgerichtshof zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.20
Die Restschuldbefreiung grenzt der Bundesgerichtshof ausdrücklich ab. Die Situation nach einer Restschuldbefreiung ist mit der nach Beseitigung einer Zahlungsstörung nicht ohne Weiteres vergleichbar. Die Restschuldbefreiung soll die erneute Teilnahme am Wirtschaftsleben ermöglichen und hat im Allgemeinen existenzielle Bedeutung. Auch wer eine Zahlungsstörung beseitigt hat, hat ein berechtigtes Interesse an einer ungehinderten Teilnahme am Wirtschaftsleben, kann aber nicht unmittelbar nach der Begleichung der Forderung auf eine ähnliche Phase des Wohlverhaltens verweisen.21 Erteilt wird die Restschuldbefreiung nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist, die drei Jahre ab Eröffnung beträgt. Ist dem Schuldner auf einen nach dem 30. September 2020 gestellten Antrag schon einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, beträgt die Abtretungsfrist im erneuten Verfahren fünf Jahre. Vorzeitig wird die Restschuldbefreiung nur unter den Voraussetzungen des § 300 Abs. 2 InsO erteilt.22
Damit bleibt eine Frage, die sich nach einer Restschuldbefreiung stellt: Wie lange dürfen Einträge über die einzelnen Forderungen gespeichert bleiben, die vom Insolvenzverfahren erfasst waren? Die beiden Entscheidungen beantworten sie nicht unmittelbar. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Information aus dem Register entschieden, der Bundesgerichtshof über bezahlte Forderungen ohne Insolvenzverfahren. Maßstab bleibt deshalb die Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO im Einzelfall. Beide Gerichte betonen, dass die Restschuldbefreiung es ermöglichen soll, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und im Allgemeinen existenzielle Bedeutung hat. Wie sich das auf die Speicherung der einzelnen Forderungen auswirkt, hat keines der beiden Gerichte entschieden.23
Ob die Restschuldbefreiung noch bei einer Auskunftei vermerkt ist oder alte Forderungen aus dem Verfahren: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, was für die Speicherung Ihrer Daten in Ihrem Fall gilt.
Markus LiberaRechtsanwaltFachanwalt für Insolvenzrecht
und Sanierungsrecht
Diplom-Kaufmann
4.Was hat das Schuldnerverzeichnis damit zu tun?
Neben den Insolvenzbekanntmachungen gibt es ein zweites öffentliches Register, das Schuldnerverzeichnis. Es wird vom zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Eingetragen werden Personen, deren Eintragung der Gerichtsvollzieher oder eine Vollstreckungsbehörde angeordnet hat, und Personen, deren Eintragung das Insolvenzgericht angeordnet hat.24 Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung an, wenn der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist.25 Es ordnet sie außerdem an, wenn die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a InsO oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Abs. 3 InsO versagt oder wenn sie widerrufen worden ist.26 Die Erteilung der Restschuldbefreiung wird dort nicht eingetragen.
Eine Eintragung wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung gelöscht.27 Früher wird sie auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts gelöscht, wenn ihm die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist, wenn das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder wenn eine vollstreckbare Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.28
Wer Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis bezieht, ist an dessen Löschung gebunden. Für Aufzeichnungen über eine Eintragung, die auf Abdrucken, Listen oder Auskünften aus dem Verzeichnis beruhen, gilt die Löschung nach drei Jahren entsprechend. Über vorzeitige Löschungen sind die Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats zu unterrichten, und in den Aufzeichnungen sind die Eintragungen dann unverzüglich zu löschen.29 Vom Datenbestand einer Auskunftei unterscheidet sich das Verzeichnis auch im Inhalt, denn ihm sind keine Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der Forderungen zu entnehmen.30
| Wo gespeichert | Was dort steht | Wann gelöscht wird | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Insolvenzbekanntmachungen im Internet | Veröffentlichungen aus dem Insolvenzverfahren; Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren, auch die Erteilung der Restschuldbefreiung | aus dem Insolvenzverfahren spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung; aus dem Restschuldbefreiungsverfahren spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung | § 9 Abs. 1 InsO, § 300 Abs. 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 InsBekV |
| Schuldnerverzeichnis | Anordnungen des Gerichtsvollziehers und der Vollstreckungsbehörden, Abweisung mangels Masse, Versagung und Widerruf der Restschuldbefreiung | drei Jahre nach der Eintragungsanordnung, früher in den Fällen des § 882e Abs. 3 ZPO | § 882b, § 882e ZPO, § 26 Abs. 2 InsO, § 303a InsO |
| Auskunftei: Erteilung der Restschuldbefreiung aus dem Register | die übernommene Information über die Erteilung | nicht später als im Register; ob schon während der sechs Monate, ist im Einzelfall abzuwägen | Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO; Gerichtshof der Europäischen Union, C-26/22 und C-64/22 |
| Auskunftei: von Gläubigern gemeldete Zahlungsstörungen | Forderung, Gläubiger, Betrag, Ausgleich | nach Abwägung im Einzelfall; genehmigte Verhaltensregeln als Orientierung | Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO; Bundesgerichtshof, I ZR 97/25 |
5.Was muss die Auskunftei Ihnen mitteilen?
Sie können von der Auskunftei eine Bestätigung darüber verlangen, ob Daten über Sie verarbeitet werden, und Auskunft über diese Daten. Zur Auskunft gehören unter anderem die Zwecke der Verarbeitung, die Empfänger, denen die Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, falls möglich die geplante Dauer der Speicherung oder die Kriterien für ihre Festlegung und, wenn die Daten nicht bei Ihnen erhoben wurden, alle verfügbaren Informationen über ihre Herkunft.31 Die Auskunftei stellt eine Kopie der Daten zur Verfügung. Für weitere Kopien kann sie ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.32 Im Übrigen sind Auskunft und Mitteilungen unentgeltlich, außer bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen.33
Die Auskunftei muss über die Maßnahmen auf einen Antrag unverzüglich informieren, in jedem Fall innerhalb eines Monats nach Eingang. Die Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn das wegen der Komplexität und der Zahl der Anträge erforderlich ist. Über die Verlängerung und ihre Gründe sind Sie innerhalb eines Monats zu unterrichten.34 Wird die Auskunftei auf Ihren Antrag hin nicht tätig, muss sie Ihnen ohne Verzögerung, spätestens innerhalb eines Monats, die Gründe mitteilen und Sie auf die Möglichkeit der Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und des gerichtlichen Rechtsbehelfs hinweisen.35
Unrichtige Daten sind auf Verlangen unverzüglich zu berichtigen.36 Daten, die unrechtmäßig verarbeitet wurden, muss die Auskunftei unverzüglich löschen.37 Das gilt nach dem Gerichtshof der Europäischen Union für die Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung, sobald die Frist für ihre Speicherung im Register abgelaufen ist.38 Ist eine Speicherung rechtmäßig, etwa weil das Gericht sie für die sechs Monate als zulässig ansieht, können Sie aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, Widerspruch einlegen. Dann darf die Auskunftei die Daten nur weiter verarbeiten, wenn sie zwingende schutzwürdige Gründe nachweist, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder wenn die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.39 Gelingt ihr der Nachweis nicht, haben Sie ein Recht auf Löschung.40 Eine Löschung teilt die Auskunftei allen Empfängern mit, denen sie die Daten offengelegt hat, es sei denn, das erweist sich als unmöglich oder ist mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Auf Ihr Verlangen nennt sie Ihnen diese Empfänger.41
Ab 20. November 2026: Was gilt dann für Scorewerte?
Die übrigen Abschnitte dieses Beitrags beschreiben das heute geltende Recht. Ab dem 20. November 2026 gilt zusätzlich eine eigene Vorschrift über Scorewerte: § 37a BDSG in der ab 20. November 2026 geltenden Fassung. Sie betrifft unter anderem Wahrscheinlichkeitswerte über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer Person, die von Auskunfteien unter Einbeziehung von Informationen über Forderungen erstellt oder verwendet werden. Werden solche Werte erstellt oder verwendet, besteht das Recht, keiner ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, über die Ausnahmen in Art. 22 Abs. 2 Buchst. a und c DSGVO hinaus nicht.42
Für die Erstellung dürfen dann nicht genutzt werden: besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO, das Alter, das Geschlecht, der Name, Daten aus der Nutzung sozialer Netzwerke, Informationen über Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge auf und von Bankkonten und Anschriftendaten. Die Werte dürfen keine minderjährige Person betreffen. Die genutzten Daten müssen nach einem wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit erheblich sein, und die Werte dürfen für keine anderen Zwecke verarbeitet werden.43
Einbezogen werden dürfen nur Forderungen über eine Leistung, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, und auch diese nur in fünf Fällen. Erstens, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt ist oder für sie ein Schuldtitel nach § 794 ZPO vorliegt. Zweitens, wenn sie nach § 178 InsO festgestellt und vom Schuldner im Prüfungstermin nicht bestritten worden ist. Drittens, wenn der Schuldner sie ausdrücklich anerkannt hat. Viertens, wenn der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt, er zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und die Forderung nicht bestritten hat. Fünftens, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist.44 Diese fünf Fälle stehen gleichlautend schon in § 31 Abs. 2 BDSG in der bis 19. November 2026 geltenden Fassung. Eine Frist dafür, wie lange eine Forderung nach einer Restschuldbefreiung in einen Scorewert einfließen darf, enthält die neue Vorschrift nicht.
Wer solche Werte erstellt, muss Ihnen dann auf Antrag innerhalb der Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO in klarer und einfacher Sprache mitteilen: die für die Erstellung genutzten Daten über Sie und die Kriterien, die Gewichtung der Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wert am stärksten beeinflussen, die Aussagekraft des konkreten Werts sowie die erstellten Werte und ihre Empfänger. Die dafür erforderlichen Informationen sind ein Jahr zu speichern.45 Beruht eine Entscheidung auf einem solchen Wert, haben Sie gegenüber dem Verantwortlichen das Recht auf Anfechtung, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Entscheidung einer natürlichen Person.46
6.Was geschieht, wenn die Auskunftei nicht löscht?
Sie haben das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, Ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes.47 In Deutschland überwachen bei nichtöffentlichen Stellen, also auch bei privaten Auskunfteien, die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Anwendung des Datenschutzrechts.48 Die Behörde unterrichtet Sie über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde.49 Gegen ihren rechtsverbindlichen Beschluss steht der Weg zum Verwaltungsgericht offen, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Das Gericht prüft den Beschluss nach dem Gerichtshof der Europäischen Union vollständig inhaltlich.50 Befasst sich die zuständige Aufsichtsbehörde nicht mit der Beschwerde oder unterrichtet sie nicht innerhalb von drei Monaten über Stand oder Ergebnis, steht ebenfalls ein gerichtlicher Rechtsbehelf offen.51
Unabhängig von der Beschwerde können Sie die Auskunftei selbst vor Gericht in Anspruch nehmen.52 Die Klage kann bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem sich eine Niederlassung der Auskunftei befindet, und auch bei dem Gericht des Ortes, an dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.53 Ist Ihnen wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden, haben Sie Anspruch auf Schadenersatz.54 Der bloße Verstoß genügt dafür nicht. Nachzuweisen sind der Verstoß, der Schaden und der Zusammenhang zwischen beiden. Einen bestimmten Grad an Erheblichkeit muss der Schaden dagegen nicht erreichen.55 Die Auskunftei haftet nicht, wenn sie nachweist, dass sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, in keinerlei Hinsicht verantwortlich ist. Ob sie sich damit entlasten kann, dass sie genehmigte Verhaltensregeln eingehalten hat, hat der Bundesgerichtshof offengelassen.56
Mit anderen Worten: Auskunft, Löschung und Widerspruch richten sich an die Auskunftei. Die Beschwerde richtet sich an die Aufsichtsbehörde. Über eine Klage gegen die Auskunftei entscheidet ein Gericht, über eine Klage gegen den Beschluss der Behörde das Verwaltungsgericht.
7.So geht es weiter
Nach der Restschuldbefreiung gilt nach dem Gesetz und den beiden Entscheidungen zusammengefasst Folgendes.
- Bekanntmachung: Der Beschluss über die Restschuldbefreiung wird im Internet öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung wird spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung gelöscht (§ 300 Abs. 4 Satz 1 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 InsBekV).
- Grenze bei der Auskunftei: Die aus dem Register übernommene Information über die Erteilung darf eine Auskunftei nicht länger speichern als das Register (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Tenor Nr. 2). Für gemeldete Zahlungsstörungen entscheidet die Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO im Einzelfall (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, Leitsätze a und b).
- Auskunft: Sie können Auskunft und eine Kopie Ihrer Daten verlangen. Die Auskunftei informiert innerhalb eines Monats, verlängerbar um zwei Monate (Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
- Löschung und Widerspruch: Unrechtmäßig verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen. Nach einem Widerspruch besteht ein Recht auf Löschung, wenn die Auskunftei keine zwingenden schutzwürdigen Gründe nachweist und die Verarbeitung nicht der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient (Art. 17 Abs. 1 Buchst. c und d, Art. 21 Abs. 1 DSGVO).
- Beschwerde und Gericht: Möglich sind die Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, der gerichtliche Rechtsbehelf gegen ihren Beschluss beim Verwaltungsgericht und, unabhängig von der Beschwerde, die Klage gegen die Auskunftei (Art. 77, 78 und 79 DSGVO, § 20 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 BDSG).
- Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 DSGVO. ↩
- Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Rn. 74 und 75; Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, Rn. 13; Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO. ↩
- Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Rn. 88. ↩
- Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Rn. 83 und 84. ↩
- Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Rn. 94 und 95. ↩
- Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Rn. 25 bis 30. ↩
- § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO. ↩
- § 300 Abs. 4 Satz 1 InsO. ↩
- § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 InsBekV. ↩
- Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Tenor Nr. 2. ↩
- Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Rn. 97 bis 99. ↩
- Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Rn. 91 und 100. ↩
- Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Rn. 103 bis 105; zur Genehmigung Art. 40 Abs. 5 DSGVO. ↩
- Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Tenor Nr. 1; Art. 78 Abs. 1 DSGVO. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, Rn. 1. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, Leitsatz a. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, Rn. 30 bis 36. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, Leitsatz b, Rn. 50 und 51. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, Rn. 52. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, Tenor. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, Rn. 38 und 40. ↩
- § 287 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO; § 300 Abs. 1 und 2 InsO. ↩
- Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Rn. 98; Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, Rn. 40. ↩
- § 882b Abs. 1 ZPO. ↩
- § 26 Abs. 2 InsO. ↩
- § 303a InsO. ↩
- § 882e Abs. 1 ZPO. ↩
- § 882e Abs. 3 ZPO. ↩
- § 882g Abs. 6 ZPO. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, Rn. 34; § 882b Abs. 2 und 3 ZPO. ↩
- Art. 15 Abs. 1 DSGVO. ↩
- Art. 15 Abs. 3 DSGVO. ↩
- Art. 12 Abs. 5 DSGVO. ↩
- Art. 12 Abs. 3 DSGVO. ↩
- Art. 12 Abs. 4 DSGVO. ↩
- Art. 16 DSGVO. ↩
- Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO. ↩
- Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Rn. 108, Tenor Nr. 4. ↩
- Art. 21 Abs. 1 DSGVO. ↩
- Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DSGVO; Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Rn. 109 bis 112, Tenor Nr. 3. ↩
- Art. 19 DSGVO. ↩
- § 37a Abs. 1 BDSG in der ab 20. November 2026 geltenden Fassung, BGBl. 2026 I Nr. 139, eingefügt durch Art. 3 Nr. 4, in Kraft nach Art. 16 Abs. 1; § 31 BDSG wird zugleich gestrichen (Art. 3 Nr. 3). ↩
- § 37a Abs. 2 BDSG in der ab 20. November 2026 geltenden Fassung, BGBl. 2026 I Nr. 139. ↩
- § 37a Abs. 3 BDSG in der ab 20. November 2026 geltenden Fassung, BGBl. 2026 I Nr. 139. ↩
- § 37a Abs. 4 BDSG in der ab 20. November 2026 geltenden Fassung, BGBl. 2026 I Nr. 139. ↩
- § 37a Abs. 5 BDSG in der ab 20. November 2026 geltenden Fassung, BGBl. 2026 I Nr. 139. ↩
- Art. 77 Abs. 1 DSGVO. ↩
- § 40 Abs. 1 BDSG. ↩
- Art. 77 Abs. 2 DSGVO. ↩
- Art. 78 Abs. 1 DSGVO; § 20 Abs. 1 und 3 BDSG; Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Tenor Nr. 1. ↩
- Art. 78 Abs. 2 DSGVO. ↩
- Art. 79 Abs. 1 DSGVO. ↩
- § 44 Abs. 1 BDSG. ↩
- Art. 82 Abs. 1 DSGVO. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, Rn. 56 und 57. ↩
- Art. 82 Abs. 3 DSGVO; Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, Rn. 61 bis 63. ↩
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