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Schuldner Anwalt 24

Der Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein.
Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, was für Sie zutrifft.

Markus Libera
Markus LiberaRechtsanwaltFachanwalt für Insolvenzrecht
und Sanierungsrecht
Diplom-Kaufmann
← Zur Übersicht aller BeiträgeVon Markus LiberaStand: Oktober 2026Lesezeit: etwa 5 Minuten
Schützen

Haften Geschäftsleiter in der Krise persönlich?

Wo die persönliche Haftung beginnt: Zahlungen nach Insolvenzreife, Beiträge zur Sozialversicherung, Steuern und Schäden der Gläubiger, und wie Sie das Risiko begrenzen.

Stand: Oktober 2026Lesezeit: etwa 5 Minuten
Ein Schreibtisch mit einer Reihe beschrifteter Ordner, einer Lampe und einer Tasse; im Fenster sieht man ein Firmengebäude.
Das Wichtigste vorab
  • Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen Geschäftsleiter, also etwa Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft, keine Zahlungen mehr leisten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind.
  • Verbotene Zahlungen müssen sie der Gesellschaft erstatten, aus eigenem Vermögen.
  • Für vorenthaltene Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung drohen Strafe und persönliche Haftung.
  • Für Steuern, die vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht gezahlt wurden, haften Geschäftsleiter persönlich.
  • Ein rechtzeitiger Antrag ist der wirksamste Schutz.

1.Warum haftet ein Geschäftsleiter überhaupt?

Viele Geschäftsleiter, also etwa Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft, fühlen sich in der Krise doppelt belastet: Sie kämpfen um das Unternehmen und fürchten zugleich um ihr eigenes Haus. Diese Sorge ist berechtigt, und sie lässt sich ordnen. Die persönliche Haftung knüpft an bestimmte Punkte an, die im Gesetz beschrieben sind.

Im Grundsatz haftet die GmbH mit ihrem Vermögen für ihre Schulden, der Geschäftsleiter nicht. In der Krise gibt das Gesetz den Gläubigern aber Schutz, und dieser Schutz richtet sich gegen die Geschäftsleitung: durch ein Zahlungsverbot nach Eintritt der Insolvenzreife, durch strafbewehrte Pflichten bei Sozialversicherung und Steuern und durch die Pflicht zum rechtzeitigen Antrag.1

2.Welche Zahlungen sind nach der Insolvenzreife verboten?

Nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dürfen die antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans keine Zahlungen mehr für die juristische Person vornehmen. Das gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.2

Zwei Hände halten einen aufgeschlagenen Ordner; eine dritte Hand zeigt auf eine markierte Zeile.
Abbildung 1. Nach Eintritt der Insolvenzreife wird jede Zahlung daraufhin geprüft, ob sie dem Betrieb und der Sanierung dient.

Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, gelten als zulässig. Innerhalb der Frist für den Antrag gilt das aber nur, solange Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters betrieben werden.3 Ist die Frist verstrichen und kein Antrag gestellt, sind Zahlungen in der Regel nicht mehr zulässig.4

Werden verbotene Zahlungen geleistet, sind die Antragspflichtigen der Gesellschaft zur Erstattung verpflichtet. Ist der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Pflicht auf diesen Schaden.5 Ein Beschluss der Gesellschafter schützt nicht, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger nötig ist, und ein Verzicht der Gesellschaft ist grundsätzlich unwirksam.6 Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren.7

3.Was gilt für Sozialversicherung und Steuern?

Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, unabhängig davon, ob Lohn gezahlt wird.8 Weil diese Vorschrift die Sozialversicherungsträger schützt, haften Geschäftsleiter für die vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile auch persönlich auf Schadensersatz.9

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden.10 Werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, haften sie persönlich, auch für die Säumniszuschläge.11 Das betrifft vor allem die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer.

Für die Zeit zwischen Insolvenzreife und Entscheidung des Gerichts gibt es eine Entlastung: Werden in dieser Zeit Steuern nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, liegt keine Verletzung steuerlicher Pflichten vor, wenn die Antragspflichtigen ihre Pflicht zum Antrag erfüllen.12 Wer den Antrag rechtzeitig stellt, schützt sich also auch hier.

Wie hoch ist Ihr persönliches Haftungsrisiko?

Ob die Krise gerade beginnt oder der Antrag schon gestellt ist: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir mit Ihnen als Geschäftsleiter, welche Zahlungen noch zulässig sind, welche Haftung droht und wie Sie sie begrenzen können.

Markus LiberaRechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
und Sanierungsrecht
Diplom-Kaufmann

4.Wie lässt sich das Risiko begrenzen?

Der wirksamste Schutz ist ein rechtzeitiger Antrag. Er beendet den Zeitraum, in dem verbotene Zahlungen entstehen können, er entlastet bei den Steuern, und er erfüllt die Pflicht, deren Verletzung strafbar ist.13 Die Antragspflicht schützt zugleich die Gläubiger. Wer sie verletzt, kann Gläubigern, die in dieser Zeit noch Verträge geschlossen haben, unter Umständen auf Schadensersatz haften.

Daneben helfen einfache Dinge: ein fortgeschriebener Liquiditätsplan, ein schriftlicher Vermerk über den Zeitpunkt der Insolvenzreife und über jede wichtige Entscheidung, die vorrangige Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer und die frühe Prüfung, was eine Versicherung für Geschäftsleiter abdeckt. Mit anderen Worten: Wer dokumentiert, was er wann wusste und tat, kann später zeigen, dass er sorgfältig gehandelt hat.

Und schließlich: Geschäftsleiter brauchen in der Krise eine Beratung, die allein auf ihre Interessen schaut. Das Unternehmen hat eigene Interessen, und im Verfahren vertritt es eine eigene Kanzlei. Für Sie persönlich geht es um Haftung, Bürgschaften und Ihre Zukunft.

5.So geht es weiter

Diese Schritte helfen, das persönliche Risiko zu begrenzen.

  1. Sachverhalt feststellen: Liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, und seit wann?
  2. Zahlungen prüfen: Nach Insolvenzreife nur noch Zahlungen, die dem Betrieb und der Sanierung dienen.
  3. Beiträge sichern: Arbeitnehmeranteile und Lohnsteuer vorrangig zahlen.
  4. Dokumentieren: Zeitpunkte und Entscheidungen schriftlich festhalten.
  5. Antrag stellen: Ohne schuldhaftes Zögern, spätestens in den gesetzlichen Fristen.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Mehr dazu im Haftungsausschluss.

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Kosten

Das Erstgespräch ist kostenfrei. Die Anwaltsgebühren bemessen sich nach einer zuvor vereinbarten Pauschale oder dem Gegenstandswert. Vor Beginn der Arbeit folgt ein schriftliches Angebot.

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