Was verlangt die Krisenfrüherkennung von Geschäftsleitern?
Was § 1 StaRUG von der Geschäftsleitung erwartet, welche Werkzeuge helfen und wann aus Beobachtung Handeln werden muss.
- Geschäftsleiter müssen fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können.
- Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie Gegenmaßnahmen und berichten den Überwachungsorganen.
- Das wichtigste Werkzeug ist eine Liquiditätsplanung für Wochen und eine Fortführungsplanung für Monate.
- Droht Zahlungsunfähigkeit, öffnen sich Wege zur Sanierung. Tritt sie ein, beginnt die Antragspflicht.
- Wer dokumentiert, was er wann wusste, kann später zeigen, dass er sorgfältig gehandelt hat.
1.Was verlangt das Gesetz?
Die meisten Unternehmenskrisen beginnen leise. Ein Auftrag fällt weg, die Margen schrumpfen, die Bank fragt nach Zahlen. Wer solche Zeichen früh sieht, hat Zeit und Wege. Seit 2021 verlangt das Gesetz von Geschäftsleitern ausdrücklich, genau hinzusehen.
Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den Überwachungsorganen unverzüglich Bericht. Berühren die Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, etwa der Gesellschafterversammlung, wirken sie unverzüglich auf deren Befassung hin.1
Die Pflicht gilt auch für Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet, etwa die GmbH & Co. KG. Weitergehende Pflichten aus anderen Gesetzen bleiben unberührt.2 Mit anderen Worten: Krisenfrüherkennung ist eine eigene Pflicht der Geschäftsleitung, neben den bekannten Pflichten in der Insolvenz.
2.Welche Werkzeuge helfen?
Das Gesetz schreibt kein bestimmtes System vor. Es verlangt, dass die Geschäftsleitung Entwicklungen erkennt, die den Fortbestand gefährden. Dafür haben sich einfache Werkzeuge bewährt, die zur Größe des Unternehmens passen.
Das wichtigste ist eine Liquiditätsplanung, die die Ein- und Auszahlungen der nächsten Wochen nebeneinanderstellt und wöchentlich fortgeschrieben wird. Sie zeigt, ob eine Lücke entsteht und wie groß sie ist. Daneben steht eine Planung für die nächsten zwölf bis vierundzwanzig Monate, weil das Gesetz an diese Zeiträume anknüpft: zwölf Monate für die Fortführungsprognose bei der Überschuldung, vierundzwanzig Monate für die drohende Zahlungsunfähigkeit.3
Hinzu kommen Warnzeichen, die regelmäßig angesehen werden: Rückstände bei Lieferanten, beim Finanzamt oder bei der Sozialversicherung, ausgeschöpfte Kreditlinien, Verluste, die das Eigenkapital aufzehren. Wer sie in einer kurzen Liste monatlich prüft, sieht die Krise, bevor sie ihn überrascht.
3.Wann muss aus Beobachtung Handeln werden?
Die Früherkennung führt durch drei Stufen. Solange nur Entwicklungen erkennbar sind, die den Fortbestand gefährden können, verlangt das Gesetz Gegenmaßnahmen und Bericht.4 Droht die Zahlungsunfähigkeit, öffnen sich die Wege des StaRUG und ein freiwilliger Insolvenzantrag.5
Tritt die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung ein, beginnt die Antragspflicht, mit Fristen von drei und sechs Wochen.6 Zahlungsunfähigkeit ist nach dem Bundesgerichtshof regelmäßig anzunehmen, wenn eine Liquiditätslücke von 10 Prozent oder mehr sich nicht binnen drei Wochen schließen lässt.7 Ab diesem Zeitpunkt gilt auch das Zahlungsverbot.8
Das heißt: Die Früherkennung ist kein Selbstzweck. Sie soll dafür sorgen, dass die Geschäftsleitung im Zeitfenster der drohenden Zahlungsunfähigkeit handelt, in dem noch die meisten Wege offen sind.
Ob Sie Ihre Früherkennung prüfen möchten oder schon Warnzeichen sehen: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir mit Ihnen als Geschäftsleiter, in welcher Stufe Ihr Unternehmen steht, welche Pflichten jetzt gelten und welche Wege offen sind.
Markus LiberaRechtsanwaltFachanwalt für Insolvenzrecht
und Sanierungsrecht
Diplom-Kaufmann
4.Warum dokumentieren?
Kommt es später zum Streit über die Haftung, fragt das Gericht, was die Geschäftsleitung wann wusste und was sie getan hat. Wer seine Liquiditätsplanung, seine Berichte an die Gesellschafter und seine Entscheidungen schriftlich festgehalten hat, kann diese Frage beantworten. Wer das nicht kann, hat es schwer, sich zu entlasten.
Dokumentation heißt nicht viel Papier. Ein kurzer Vermerk über die wöchentliche Liquidität, ein Protokoll der Gesellschafterversammlung, eine E-Mail an den Beirat genügen oft. Wichtig ist, dass sie zeitnah entstehen und nicht erst im Nachhinein.
5.So geht es weiter
Diese Schritte helfen, die Früherkennung einzurichten.
- Planung einrichten: Liquidität für dreizehn Wochen, Fortführung für zwölf bis vierundzwanzig Monate.
- Warnzeichen festlegen: Eine kurze Liste, monatlich geprüft.
- Berichten: Gesellschafter oder Beirat regelmäßig und schriftlich informieren.
- Gegenmaßnahmen ergreifen: Kosten, Finanzierung, Verhandlungen mit Gläubigern.
- Zeitfenster nutzen: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit Sanierungswege prüfen.
- § 1 Abs. 1 StaRUG. ↩
- § 1 Abs. 2 und 3 StaRUG. ↩
- § 19 Abs. 2 InsO; § 18 Abs. 2 InsO. ↩
- § 1 Abs. 1 Satz 2 StaRUG. ↩
- § 18 Abs. 1 InsO. ↩
- § 15a Abs. 1 InsO. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.2005, IX ZR 123/04, Leitsätze b und c. ↩
- § 15b Abs. 1 InsO. ↩
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