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Schuldner Anwalt 24

Der Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein.
Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, was für Sie zutrifft.

Markus Libera
Markus LiberaRechtsanwaltFachanwalt für Insolvenzrecht
und Sanierungsrecht
Diplom-Kaufmann
← Zur Übersicht aller BeiträgeVon Markus LiberaStand: Oktober 2026Lesezeit: etwa 6 Minuten
Rechtzeitig

Wann muss ein Geschäfts­leiter Insolvenz anmelden?

Woran Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erkannt werden, was die Fristen von drei und sechs Wochen bedeuten, wen die Pflicht trifft und was bei Verstößen droht.

Stand: Oktober 2026Lesezeit: etwa 6 Minuten
Ein Wandkalender mit einem markierten Tag; davor auf einem Regal eine Tasse und eine kleine Pflanze.
Das Wichtigste vorab
  • Wird eine GmbH oder eine andere juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, muss die Geschäftsleitung, also etwa der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft, ohne schuldhaftes Zögern Insolvenz beantragen.
  • Spätestens nach drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung.
  • Zahlungsunfähigkeit liegt nach dem Bundesgerichtshof regelmäßig vor, wenn eine Lücke von 10 Prozent oder mehr nicht binnen drei Wochen zu schließen ist.
  • Wer den Antrag nicht, zu spät oder nicht richtig stellt, macht sich strafbar, auch bei Fahrlässigkeit.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit verpflichtet nicht, eröffnet aber Wege zur Sanierung.

1.Wen trifft die Antragspflicht?

Wer eine GmbH führt, haftet im Grundsatz nicht persönlich für ihre Schulden. Das ist der Sinn der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In der Krise legt das Gesetz der Geschäftsleitung aber eine Pflicht auf, die sie persönlich trifft: rechtzeitig den Insolvenzantrag zu stellen.

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen.1 Das gilt für GmbH, Unternehmergesellschaft, Aktiengesellschaft und Genossenschaft, und ebenso für Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, etwa die GmbH & Co. KG.2

Ist eine GmbH führungslos, ist auch jeder Gesellschafter zur Antragstellung verpflichtet, es sei denn, er hat von der Insolvenzreife oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.3 Einzelunternehmer und Freiberufler trifft die Pflicht nicht.

2.Wann ist ein Unternehmen zahlungsunfähig?

Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hat er seine Zahlungen eingestellt, ist das in der Regel anzunehmen.4 Nicht jede Lücke ist aber schon Zahlungsunfähigkeit. Wer eine Rechnung eine Woche zu spät zahlt, weil ein Kunde verspätet überwiesen hat, ist nicht zahlungsunfähig.

Ein Taschenrechner neben einem Notizblock mit einer kleinen Tabelle, dazu ein Stift und eine Tasse auf einem Holztisch.
Abbildung 1. Ob eine Lücke vorübergehend ist, zeigt ein Liquiditätsplan für die nächsten Wochen.

Der Bundesgerichtshof hat Maßstäbe gesetzt. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person braucht, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.5 Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke weniger als 10 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 Prozent erreicht.6

Beträgt die Lücke 10 Prozent oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt wird und den Gläubigern ein Zuwarten zuzumuten ist.7 Wer das prüfen will, braucht einen Liquiditätsplan mit den fälligen Verbindlichkeiten und den verfügbaren Mitteln.

3.Wann ist ein Unternehmen überschuldet?

Bei juristischen Personen ist auch die Überschuldung ein Eröffnungsgrund. Sie liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.8

Die Prüfung hat also zwei Stufen. Zuerst wird gefragt, ob die Fortführung überwiegend wahrscheinlich ist, meist anhand einer Planung für die nächsten zwölf Monate. Ist sie das, liegt keine Überschuldung vor, auch wenn die Bilanz rote Zahlen zeigt. Erst wenn die Prognose negativ ist, kommt es auf den Vergleich von Vermögen und Schulden an.

Gesellschafterdarlehen, für die ein Rangrücktritt hinter die übrigen Gläubiger vereinbart ist, bleiben bei den Verbindlichkeiten außer Betracht.9 Ein solcher Rangrücktritt der Gesellschafter kann eine Überschuldung deshalb beseitigen, eine Zahlungsunfähigkeit dagegen nicht.

Läuft für Ihr Unternehmen eine Antragsfrist?

Ob die Liquidität knapp wird oder die Bilanz rote Zahlen zeigt: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir mit Ihnen als Geschäftsleiter, ob Insolvenzreife vorliegt, welche Frist läuft und welche Wege es noch gibt.

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und Sanierungsrecht
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4.Was droht bei einem verspäteten Antrag?

Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.10 Diese Fristen sind Höchstfristen, keine Bedenkzeit. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, solange ernsthafte Sanierungsbemühungen Aussicht auf Erfolg haben.

Wer den Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, bei Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.11 Hinzu kommt die persönliche Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife.

Reicht das Vermögen nicht für die Kosten, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen, wenn niemand einen Vorschuss leistet. Zu diesem Vorschuss ist jede Person verpflichtet, die den Antrag pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Sie trägt im Streit die Beweislast.12

5.So geht es weiter

Wenn die Krise beginnt, helfen diese Schritte.

  1. Liquidität planen: Ein Liquiditätsplan für dreizehn Wochen, wöchentlich fortgeschrieben.
  2. Datum festhalten: Wann wurde die Lücke größer als 10 Prozent, und war sie binnen drei Wochen zu schließen?
  3. Prognose erstellen: Ist die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich?
  4. Gesellschafter einbinden: Kapital, Rangrücktritt oder Bürgschaft früh besprechen.
  5. Rechtzeitig handeln: Liegt Insolvenzreife vor, den Antrag ohne schuldhaftes Zögern stellen.
Quellen
  1. § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO. ↩
  2. § 15a Abs. 1 Satz 3 InsO. ↩
  3. § 15a Abs. 3 InsO. ↩
  4. § 17 Abs. 2 InsO. ↩
  5. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.2005, IX ZR 123/04, Leitsatz a. ↩
  6. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.2005, IX ZR 123/04, Leitsatz b. ↩
  7. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.2005, IX ZR 123/04, Leitsatz c. ↩
  8. § 19 Abs. 1 und 2 InsO. ↩
  9. § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO. ↩
  10. § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO. ↩
  11. § 15a Abs. 4 und 5 InsO. ↩
  12. § 26 Abs. 4 InsO. ↩

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Mehr dazu im Haftungsausschluss.

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Das Erstgespräch ist kostenfrei. Die Anwaltsgebühren bemessen sich nach einer zuvor vereinbarten Pauschale oder dem Gegenstandswert. Vor Beginn der Arbeit folgt ein schriftliches Angebot.

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