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Schuldner Anwalt 24

Der Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein.
Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, was für Sie zutrifft.

Markus Libera
Markus LiberaRechtsanwaltFachanwalt für Insolvenzrecht
und Sanierungsrecht
Diplom-Kaufmann
← Zur Übersicht aller BeiträgeVon Markus LiberaStand: Oktober 2026Lesezeit: etwa 5 Minuten
Vor der Insolvenz

Was leistet ein Restrukturierungs­plan nach dem StaRUG?

Wann das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen genutzt werden kann, wie der Plan entsteht und abgestimmt wird, was die Stabilisierung bewirkt und wo der Weg endet.

Stand: Oktober 2026Lesezeit: etwa 5 Minuten
Trittsteine führen über einen Bach; der Weg geht auf beiden Seiten weiter, am Ufer stehen Bäume und Blumen.
Das Wichtigste vorab
  • Das StaRUG ermöglicht die Sanierung eines Unternehmens ohne Insolvenzverfahren.
  • Voraussetzung ist drohende Zahlungsunfähigkeit. Ist das Unternehmen schon zahlungsunfähig, ist der Weg verschlossen.
  • Ein Restrukturierungsplan kann Forderungen und Sicherheiten gestalten, angenommen mit drei Vierteln in jeder Gruppe.
  • Das Gericht kann Vollstreckungen zeitweise sperren.
  • Forderungen von Arbeitnehmern kann der Plan nicht gestalten, und Bürgschaften der Geschäftsführung bleiben im Grundsatz bestehen.

1.Für wen ist das StaRUG?

Seit 2021 gibt es einen Weg, auf dem ein Unternehmen seine Schulden neu ordnen kann, ohne in die Insolvenz zu gehen. Er ist für Unternehmen gedacht, deren Geschäft trägt, die aber eine Last aus der Vergangenheit nicht mehr allein bewältigen, etwa zu hohe Bankkredite.

Zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit können die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens genutzt werden.1 Drohend zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, das voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen, in aller Regel bezogen auf 24 Monate.2

Das heißt: Der Weg steht in einem Zeitfenster offen. Zu früh, wenn keine Zahlungsunfähigkeit droht, gibt es ihn nicht. Das Gericht versagt die Bestätigung des Plans, wenn der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig ist.3 Zu spät, wenn ein Insolvenzantrag gestellt wird, endet er.4

2.Was kann der Plan regeln?

Auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans können Forderungen gegen das Unternehmen gestaltet werden und Rechte an Gegenständen seines Vermögens, die im Insolvenzfall zur Absonderung berechtigen würden, also vor allem Sicherheiten der Banken.5 Gestaltet heißt: gestundet, gekürzt, in Anteile umgewandelt oder anders geordnet.

Ein Schreibtisch mit einer Reihe beschrifteter Ordner, einer Lampe und einer Tasse; im Fenster sieht man ein Firmengebäude.
Abbildung 1. Der Plan wird mit den betroffenen Gläubigern vorbereitet und dann abgestimmt.

Die Betroffenen werden in Gruppen eingeteilt, soweit sie eine unterschiedliche Rechtsstellung haben, etwa Inhaber von Sicherheiten und einfache Gläubiger.6 Der Plan muss nicht alle Gläubiger erfassen. Er kann sich auf einzelne Gruppen beschränken, zum Beispiel auf die Banken, während Lieferanten und Kunden unberührt bleiben.

Nicht gestaltet werden können Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und Geldstrafen und Gleichgestelltes.7

3.Wie wird abgestimmt und bestätigt?

Zur Annahme des Plans ist erforderlich, dass in jeder Gruppe auf die zustimmenden Mitglieder mindestens drei Viertel der Stimmrechte entfallen.8 Wird diese Mehrheit in einer Gruppe nicht erreicht, gilt ihre Zustimmung unter Voraussetzungen als erteilt, etwa wenn ihre Mitglieder durch den Plan nicht schlechter gestellt werden als ohne ihn und angemessen beteiligt sind.9

Auf Antrag bestätigt das Gericht den angenommenen Plan.10 Mit der Bestätigung treten die Wirkungen ein, auch gegenüber Betroffenen, die gegen den Plan gestimmt oder nicht abgestimmt haben, obwohl sie ordnungsgemäß beteiligt waren.11 Das ist der eigentliche Vorteil: Eine Minderheit kann die Sanierung nicht verhindern.

Rechte der Gläubiger gegen Bürgen und Mitschuldner werden durch den Plan dagegen grundsätzlich nicht berührt.12 Für Geschäftsleiter und Gesellschafter, die gebürgt haben, ist das eine wichtige Grenze.

Kann Ihr Unternehmen ohne Insolvenz saniert werden?

Ob die Zahlungsunfähigkeit droht oder Banken ihre Kredite kündigen wollen: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir mit Ihnen als Inhaber oder Geschäftsleiter, ob das StaRUG in Betracht kommt und was es für Sie persönlich bedeutet. Das Unternehmen selbst wird im Verfahren von einer eigenen auf Restrukturierung und Sanierung spezialisierten Kanzlei vertreten, die auf Empfehlung hinzugezogen wird.

Markus LiberaRechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
und Sanierungsrecht
Diplom-Kaufmann

4.Was bewirkt die Stabilisierung?

Damit einzelne Gläubiger die Sanierung nicht durch Vollstreckung vereiteln, ordnet das Gericht auf Antrag an, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt oder einstweilen eingestellt werden und dass bestimmte Sicherheiten nicht verwertet werden dürfen, soweit dies zur Wahrung der Aussichten auf das Restrukturierungsziel erforderlich ist.13 Voraussetzung ist eine vollständige und schlüssige Restrukturierungsplanung.14

In Restrukturierungssachen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nur, wenn der Schuldner dies beantragt.15 Das schützt den Ruf des Unternehmens bei Kunden und Lieferanten. Werden aber Rechte von Verbrauchern oder von kleinen und mittleren Unternehmen berührt oder richtet sich eine Stabilisierung gegen fast alle Gläubiger, bestellt das Gericht in der Regel einen Restrukturierungsbeauftragten.16

Während eine Stabilisierungsanordnung wirkt oder ein Plan dem Gericht vorliegt, darf das Gewerbe nicht wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse untersagt werden.17

5.So geht es weiter

Wenn das StaRUG in Betracht kommt, helfen diese Schritte.

  1. Zeitfenster prüfen: Droht Zahlungsunfähigkeit, ohne dass sie schon eingetreten ist?
  2. Konzept erstellen: Art, Ausmaß und Ursachen der Krise, Ziel und Maßnahmen der Restrukturierung.
  3. Betroffene wählen: Welche Gläubigergruppen müssen beitragen, welche bleiben unberührt?
  4. Mit Gläubigern sprechen: Banken und große Gläubiger früh einbinden.
  5. Eigene Haftung klären: Bürgschaften und Haftung der Geschäftsführung gesondert besprechen.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Mehr dazu im Haftungsausschluss.

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Kosten

Das Erstgespräch ist kostenfrei. Die Anwaltsgebühren bemessen sich nach einer zuvor vereinbarten Pauschale oder dem Gegenstandswert. Vor Beginn der Arbeit folgt ein schriftliches Angebot.

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