Eigenverwaltung, Schutzschirm, Insolvenzplan: Welcher Weg passt?
Was die Sanierungsverfahren voraussetzen, was sie leisten und wo ihre Grenzen liegen, aus Sicht von Inhabern und Geschäftsleitern.
- In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung im Amt, unter Aufsicht eines Sachwalters.
- Das Schutzschirmverfahren gibt bis zu drei Monate Zeit für einen Insolvenzplan, aber nur vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.
- Der Insolvenzplan kann die Gläubiger in Gruppen binden, auch gegen den Willen Einzelner.
- Das StaRUG ermöglicht eine Sanierung ohne Insolvenzverfahren bei drohender Zahlungsunfähigkeit.
- Bürgschaften des Geschäftsleiters bleiben von allen diesen Plänen grundsätzlich unberührt.
1.Warum über Sanierung nachdenken?
Eine Insolvenz bedeutet nicht zwingend das Ende eines Unternehmens. Viele Unternehmen haben ein gesundes Geschäft und sind trotzdem in Not, wegen eines verlorenen Großkunden, gestiegener Kosten oder zu hoher Schulden aus besseren Zeiten. Für sie hat das Gesetz Wege geschaffen, auf denen das Unternehmen erhalten werden kann.
Diese Wege haben eines gemeinsam: Sie setzen voraus, dass früh gehandelt wird. Mit jedem Monat der Krise schließen sich Wege. Wer schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit handelt, hat noch die meisten Möglichkeiten.1 Wer schon zahlungsunfähig ist, hat weniger.
2.Was leistet die Eigenverwaltung?
In der Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, die Insolvenzmasse unter der Aufsicht eines Sachwalters zu verwalten und über sie zu verfügen.2 Die Geschäftsführung bleibt also im Amt und führt das Unternehmen weiter. Sie handelt aber jetzt vor allem im Interesse der Gläubiger.
Voraussetzung ist eine Eigenverwaltungsplanung mit Finanzplan für sechs Monate, Konzept, Stand der Verhandlungen und Darstellung der Kosten.3 Ist sie vollständig und schlüssig, bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter statt eines vorläufigen Verwalters.4 Rückstände bei Löhnen, Steuern und Sozialversicherung erschweren den Zugang.
3.Was leistet das Schutzschirmverfahren?
Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere vorläufige Eigenverwaltung. Es setzt eine Bescheinigung voraus, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das Gericht setzt dann eine Frist von höchstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans.5
Das Unternehmen kann den vorläufigen Sachwalter vorschlagen, und das Gericht darf nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit abweichen.6 Auf Antrag untersagt es Vollstreckungen.7 Der Schutzschirm gibt also Ruhe für die Arbeit am Plan, und er führt am Ende in ein eröffnetes Verfahren mit diesem Plan.
Ob die Krise gerade beginnt oder schon Fristen laufen: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir mit Ihnen als Inhaber oder Geschäftsleiter, welche Wege offenstehen und was sie voraussetzen. Das Unternehmen selbst wird im Verfahren von einer eigenen auf Restrukturierung und Sanierung spezialisierten Kanzlei vertreten, die auf Empfehlung hinzugezogen wird.
Markus LiberaRechtsanwaltFachanwalt für Insolvenzrecht
und Sanierungsrecht
Diplom-Kaufmann
4.Was leisten Insolvenzplan und StaRUG?
Der Insolvenzplan regelt die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung und Verteilung und die Haftung des Schuldners nach dem Verfahren abweichend vom Gesetz.8 Die Gläubiger stimmen in Gruppen ab, in jeder Gruppe mit der Mehrheit der Köpfe und der Forderungen.9 Mit der Rechtskraft der Bestätigung wirkt er für und gegen alle Beteiligten.10
Das StaRUG geht einen Schritt früher. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit können seine Instrumente genutzt werden, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.11 Öffentliche Bekanntmachungen gibt es nur auf Antrag des Unternehmens.12 Stellt das Unternehmen aber einen Insolvenzantrag, hebt das Gericht die Restrukturierungssache auf.13
Für Geschäftsleiter und Gesellschafter ist ein Punkt wichtig: Rechte der Gläubiger gegen Bürgen werden durch den Plan des Unternehmens grundsätzlich nicht berührt.14 Wer für das Unternehmen gebürgt hat, braucht deshalb eine eigene Lösung.
5.So geht es weiter
Wenn Sie über eine Sanierung nachdenken, helfen diese Schritte.
- Früh prüfen: Liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor, oder schon Zahlungsunfähigkeit?
- Zahlen aufbereiten: Finanzplan, Liquiditätsplan und aktuelle Buchhaltung.
- Rückstände abbauen: Löhne, Steuern und Sozialversicherung möglichst aktuell halten.
- Weg wählen: Eigenverwaltung, Schutzschirm, Insolvenzplan oder StaRUG.
- Rollen trennen: Eine Kanzlei für das Unternehmen, eine Beratung für Sie persönlich.
- § 18 InsO; § 29 Abs. 1 StaRUG. ↩
- § 270 Abs. 1 InsO. ↩
- § 270a Abs. 1 InsO. ↩
- § 270b Abs. 1 InsO. ↩
- § 270d Abs. 1 InsO. ↩
- § 270d Abs. 2 InsO. ↩
- § 270d Abs. 3 InsO. ↩
- § 217 Abs. 1 InsO. ↩
- § 244 Abs. 1 InsO. ↩
- § 254 Abs. 1 InsO. ↩
- § 29 StaRUG. ↩
- § 84 Abs. 1 StaRUG. ↩
- § 33 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG. ↩
- § 254 Abs. 2 InsO; § 67 Abs. 3 StaRUG. ↩
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