Was leistet eine Sanierungsmoderation?
Wie das Restrukturierungsgericht einen Sanierungsmoderator bestellt, was er tut und kostet, was ein bestätigter Sanierungsvergleich bewirkt und welche Pflichten der Geschäftsleitung bleiben.
- Auf Antrag des Schuldners bestellt das Restrukturierungsgericht einen Sanierungsmoderator, der zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern vermittelt.
- Vorausgesetzt sind wirtschaftliche oder finanzielle Schwierigkeiten. Im Antrag erklärt der Schuldner, nicht zahlungsunfähig zu sein, bei einer GmbH und vergleichbaren Gesellschaften auch, nicht überschuldet zu sein. Ist er offensichtlich zahlungsunfähig, wird niemand bestellt, bei diesen Gesellschaften auch nicht bei offensichtlicher Überschuldung.
- Die Bestellung gilt zunächst für bis zu drei Monate. Auf Antrag des Sanierungsmoderators und mit Zustimmung des Schuldners und der einbezogenen Gläubiger kann sie um bis zu drei Monate verlängert werden. Wird in dieser Zeit die Bestätigung eines Vergleichs beantragt, verlängert sie sich bis zur Entscheidung darüber. Öffentlich bekannt gemacht wird sie nicht.
- Einen Sanierungsvergleich kann das Gericht auf Antrag des Schuldners bestätigen. Dann ist er einer Insolvenzanfechtung oder einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz nur unter den Voraussetzungen des § 90 StaRUG zugänglich.
- Eine Sperre von Vollstreckungen und eine Mehrheitsentscheidung gegen widersprechende Gläubiger sehen die Vorschriften über die Sanierungsmoderation nicht vor.
- Für die Geschäftsleitung einer GmbH, einer Aktiengesellschaft, einer anderen juristischen Person oder einer GmbH & Co. KG gelten die Antragspflicht und das Zahlungsverbot während der Sanierungsmoderation weiter. Wer den Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt, macht sich strafbar, auch bei Fahrlässigkeit. Verbotene Zahlungen muss die Geschäftsleitung der Gesellschaft persönlich erstatten, und Gläubigern gegenüber kommt eine Haftung auf Schadensersatz in Betracht.
1.Was ist eine Sanierungsmoderation, und wer kann sie beantragen?
Kann ein Unternehmen mit Hilfe des Gerichts mit seinen Gläubigern verhandeln, ohne einen Restrukturierungsplan vorzulegen? Dafür sieht das StaRUG die Sanierungsmoderation vor. Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners bestellt das Gericht eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator.1 Sie vermittelt zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, damit eine Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten gefunden wird.2
Den Antrag sieht das Gesetz nur für den Schuldner vor. Den Begriff der Restrukturierungsfähigkeit regelt § 30 StaRUG: Die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens stehen jedem insolvenzfähigen Schuldner offen, einer natürlichen Person aber nur, soweit sie unternehmerisch tätig ist; ausgenommen sind Unternehmen der Finanzbranche. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit verlangt § 94 StaRUG nicht. Im Antrag sind der Gegenstand des Unternehmens und die Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten anzugeben. Beizufügen sind ein Verzeichnis der Gläubiger, ein Verzeichnis des Vermögens und die Erklärung des Schuldners, nicht zahlungsunfähig zu sein. Bei einer juristischen Person, etwa einer GmbH, und bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, muss sich die Erklärung auch darauf erstrecken, dass keine Überschuldung vorliegt.3
Das heißt: Wer den Antrag stellt, erklärt dem Gericht, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, und bei den genannten Gesellschaften auch, dass es nicht überschuldet ist. Ist der Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig, bestellt das Gericht keinen Sanierungsmoderator. Bei den genannten Gesellschaften gilt dasselbe, wenn er offensichtlich überschuldet ist.4
Wie genau ein Gericht diese Angaben prüft, zeigt ein Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2021. Ein selbstständiger Immobilienbewerter hatte die Bestellung beantragt und ein Verzeichnis mit drei Gläubigern beigefügt. Aus seinen übrigen Unterlagen ergaben sich zwei Konten im Soll bei einer Bank und Grundvermögen mit laufender Finanzierung, eine Eigentumswohnung und ein bebautes Grundstück. Das Gericht wies darauf hin, dass im Verzeichnis alle Gläubiger anzugeben sind, weil es prüfen muss, ob eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Es bat um Klarstellung, ob sich die Rückstände in einem eingeräumten Kreditrahmen bewegen und ob oder wann sie fällig sind, und setzte dafür eine Frist von einer Woche.5 Der Beschluss betrifft diesen Einzelfall. Er zeigt, welche Angaben dieses Gericht vor der Bestellung verlangt hat.
Der Antrag ist an das für Restrukturierungssachen zuständige Gericht zu richten.6 Ausschließlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts für dessen ganzen Bezirk oder, wenn es nicht für Regelinsolvenzsachen zuständig ist, das dort für Regelinsolvenzsachen zuständige Amtsgericht; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung abweichen.7 Örtlich kommt es, ebenfalls ausschließlich, auf den allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners an oder, wenn der Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort liegt, auf diesen Ort.8 Restrukturierungsgerichte sind in Bayern die Amtsgerichte Bamberg, München und Nürnberg, in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Karlsruhe und Stuttgart. Das Amtsgericht München ist für Sanierungs- und Restrukturierungssachen nach dem StaRUG zuständig, wenn der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Oberlandesgerichts München hat.9
2.Wer wird Sanierungsmoderator, und für wie lange?
Das Gesetz verlangt eine geeignete, insbesondere geschäftskundige natürliche Person, die von den Gläubigern und vom Schuldner unabhängig ist. Einen bestimmten Beruf schreibt es nicht vor; für den Restrukturierungsbeauftragten nennt das Gesetz dagegen in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrene Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte oder Personen mit vergleichbarer Qualifikation.10 Im Fall des Amtsgerichts Düsseldorf hatte die Person, die bestellt werden sollte, dem Gericht ihre Unabhängigkeit und ihre Bereitschaft mitgeteilt.11
Die Bestellung erfolgt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Auf Antrag des Sanierungsmoderators kann sie um bis zu drei weitere Monate verlängert werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Schuldners und der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger. Wird innerhalb dieses Zeitraums die Bestätigung eines Sanierungsvergleichs beantragt, verlängert sich die Bestellung bis zur Entscheidung über die Bestätigung.12 Mit anderen Worten: Ohne Antrag des Sanierungsmoderators und ohne Zustimmung des Schuldners und der einbezogenen Gläubiger endet die Bestellung spätestens nach drei Monaten, außer wenn in dieser Zeit die Bestätigung eines Vergleichs beantragt wird. Öffentlich bekannt gemacht wird die Bestellung nicht.13
Der Sanierungsmoderator steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Es kann ihn aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen und hört ihn vorher an.14 Abberufen wird er auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners. Dann bestellt das Gericht auf Antrag des Schuldners einen anderen Sanierungsmoderator. Von Amts wegen abberufen wird er, wenn er dem Gericht die Insolvenzreife des Schuldners angezeigt hat.15
3.Was tut der Sanierungsmoderator?
Er vermittelt zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern. Der Schuldner gewährt ihm Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen und erteilt ihm die angeforderten zweckmäßigen Auskünfte.16 Befugnisse, für das Unternehmen zu handeln oder über sein Vermögen zu verfügen, sehen die §§ 94 bis 100 StaRUG für den Sanierungsmoderator nicht vor. Die Geschäfte führt weiter die Geschäftsleitung.
Über den Fortgang der Sanierungsmoderation erstattet der Sanierungsmoderator dem Gericht monatlich schriftlich Bericht. Der Bericht enthält mindestens Angaben über die Art und die Ursachen der Schwierigkeiten, den Kreis der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger und sonstigen Beteiligten, den Gegenstand der Verhandlungen sowie ihr Ziel und ihren voraussichtlichen Fortgang.17
Wird ihm die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt, zeigt er sie dem Gericht an. Bei einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt das auch für die Überschuldung.18 Nach einer solchen Anzeige beruft ihn das Gericht von Amts wegen ab.19 Die Pflichten der Geschäftsleitung, von denen Abschnitt 6 handelt, bestehen davon unabhängig.
4.Was kostet die Sanierungsmoderation?
Der Sanierungsmoderator hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sich nach dem Zeit- und Sachaufwand bemisst. Die Vorschriften über die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten gelten entsprechend.20 Danach wird ein Honorar auf der Grundlage angemessener Stundensätze gezahlt, auch für die Tätigkeit qualifizierter Mitarbeiter, soweit deren Einsatz erforderlich ist. Bei der Bemessung berücksichtigt das Gericht die Unternehmensgröße, Art und Umfang der Schwierigkeiten und die Qualifikation. Im Regelfall beläuft sich der Stundensatz für die persönliche Tätigkeit auf bis zu 350 Euro und für qualifizierte Mitarbeiter auf bis zu 200 Euro. Mit der Bestellung setzt das Gericht die Stundensätze und einen Höchstbetrag für das Honorar fest. Dazu hört es die zu bestellende Person und die Auslagenschuldner an.21 In besonderen Fällen können höhere Stundensätze festgesetzt werden, etwa wenn alle voraussichtlichen Auslagenschuldner zustimmen.22 Die Vergütung setzt das Gericht nach dem Ende des Amtes auf Antrag fest.23
Hinzu kommt eine Gerichtsgebühr von 550 Euro (Stand 2026) für das Verfahren über den Antrag. Mit ihr sind alle Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren abgegolten, auch die Bestätigung eines Sanierungsvergleichs.24 Die Beträge, die an den Sanierungsmoderator zu zahlen sind, erhebt das Gericht als Auslagen in voller Höhe.25 Die Kosten der Verfahren nach dem StaRUG vor dem Restrukturierungsgericht schuldet nur der Schuldner, soweit nichts anderes bestimmt ist.26
Im Fall des Amtsgerichts Düsseldorf setzte das Gericht den Stundensatz des Sanierungsmoderators auf 200 Euro fest und bestimmte, dass das Honorar 4.500 Euro nicht übersteigen darf. Dem Antragsteller gab es auf, einen Auslagenvorschuss von 4.500 Euro und die Gerichtskosten von damals 500 Euro innerhalb von zwei Wochen einzuzahlen. Erst danach sollte die Bestellung folgen.27 Das Gericht stützte sich dabei auf die Regel für den fakultativen Restrukturierungsbeauftragten, die § 98 Abs. 2 StaRUG für entsprechend anwendbar erklärt: Er soll erst nach Zahlung der Gerichtsgebühr und eines Vorschusses auf die Auslagen bestellt werden.28 Die Beträge gelten für diesen Einzelfall. Sie zeigen, dass das Gericht schon vor der Bestellung über die Kosten entscheidet.
Ob sich erste Schwierigkeiten abzeichnen oder schon mit Gläubigern verhandelt wird: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir mit Ihnen als Inhaber oder Geschäftsleiter, was in Ihrem Fall gilt und welche Pflichten für Sie persönlich bestehen. Das Unternehmen selbst wird im Verfahren oft von eigens dafür beauftragten Kanzleien vertreten, zum Beispiel in einem Verfahren in Eigenverwaltung von einer auf Restrukturierung und Sanierung spezialisierten Kanzlei.
Markus LiberaRechtsanwaltFachanwalt für Insolvenzrecht
und Sanierungsrecht
Diplom-Kaufmann
5.Was bewirkt ein bestätigter Sanierungsvergleich?
Einen Sanierungsvergleich, den der Schuldner mit seinen Gläubigern schließt und an dem sich auch Dritte beteiligen können, kann das Restrukturierungsgericht auf Antrag des Schuldners bestätigen. Die Bestätigung wird versagt, wenn das dem Vergleich zugrunde liegende Sanierungskonzept nicht schlüssig ist oder nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder wenn es keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat. Der Sanierungsmoderator nimmt zu diesen Voraussetzungen schriftlich Stellung.29
Der Vergleich wird zwischen dem Schuldner und den Gläubigern geschlossen, die ihm zustimmen. Eine Vorschrift, nach der er auch Gläubiger bindet, die ihn nicht geschlossen haben, enthalten die §§ 94 bis 100 StaRUG nicht. Gegen den Willen einzelner Gläubiger wirkt im StaRUG ein Restrukturierungsplan, der mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen und vom Gericht bestätigt wurde.30
Was die Bestätigung bewirkt, sagt § 97 Abs. 3 StaRUG: Ein bestätigter Sanierungsvergleich ist nur unter den Voraussetzungen des § 90 StaRUG anfechtbar. Gemeint ist die Anfechtung in einem späteren Insolvenzverfahren und die Anfechtung durch Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz; darauf verweisen die in § 90 Abs. 1 StaRUG genannten Ausnahmen (§ 135 InsO, §§ 6 und 6a AnfG). Nach § 90 Abs. 1 StaRUG sind die Regelungen eines rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplans und Rechtshandlungen in seinem Vollzug bis zur nachhaltigen Restrukturierung einer Anfechtung nur zugänglich, wenn die Bestätigung auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Schuldners erfolgte und dem anderen Teil dies bekannt war. Ausgenommen von diesem Schutz sind Forderungen im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, also auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, und Sicherheitsleistungen, die nach § 135 InsO oder nach §§ 6 und 6a AnfG anfechtbar sind. Sieht der Plan die Übertragung des gesamten Vermögens oder wesentlicher Teile davon vor, gilt der Schutz nur, soweit sichergestellt ist, dass sich die nicht planbetroffenen Gläubiger vorrangig aus einer angemessenen Gegenleistung befriedigen können.31
Wie diese für den Restrukturierungsplan geschriebenen Voraussetzungen im Einzelnen auf den Sanierungsvergleich anzuwenden sind, etwa was an die Stelle der rechtskräftigen Bestätigung und der Planbetroffenen tritt, bestimmt das Gesetz nicht näher. Fest steht nach dem Wortlaut: Der Schutz gilt nur unter den Voraussetzungen des § 90 StaRUG und nicht für die dort genannten Ausnahmen.
6.Für wen kommt sie in Betracht, und wo liegen ihre Grenzen?
Nach dem Gesetz kommt die Sanierungsmoderation für einen restrukturierungsfähigen Schuldner in wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten in Betracht, der erklären kann, nicht zahlungsunfähig und, bei den genannten Gesellschaften, nicht überschuldet zu sein. Ist er offensichtlich zahlungsunfähig oder, bei diesen Gesellschaften, offensichtlich überschuldet, bestellt das Gericht niemanden. An eine bestimmte Größe des Unternehmens knüpft § 94 StaRUG nicht an.32 Zu einem Ergebnis führt sie nur, wenn Gläubiger einem Vergleich zustimmen, denn der Sanierungsvergleich wird zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern geschlossen.33
Eine Sperre von Vollstreckung oder Verwertung sehen die §§ 94 bis 100 StaRUG nicht vor. Die Stabilisierung ist ein Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens. Sie setzt drohende Zahlungsunfähigkeit und die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht voraus.34
Für die Geschäftsleitung einer GmbH, einer Aktiengesellschaft oder einer anderen juristischen Person gilt während der Sanierungsmoderation die Antragspflicht unverändert. Ein Ruhen der Antragspflicht sehen die Vorschriften über die Sanierungsmoderation nicht vor. Es tritt nach § 42 Abs. 1 StaRUG nur während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache ein, und rechtshängig wird diese erst mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens.35 Wird das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, ist der Eröffnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Dasselbe gilt bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, etwa einer GmbH & Co. KG.36
Die Anzeige des Sanierungsmoderators an das Restrukturierungsgericht ist kein Eröffnungsantrag und ersetzt ihn nicht. Den Antrag haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler zu stellen, bei einer GmbH & Co. KG die Geschäftsleiter der Komplementär-GmbH. Ist eine GmbH führungslos, ist auch jeder Gesellschafter verpflichtet, bei einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft jedes Mitglied des Aufsichtsrats, es sei denn, die Person hat von der Insolvenzreife oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.37 Wer den Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, bei Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Wegen eines nicht richtig gestellten Antrags ist die Tat nur strafbar, wenn der Antrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.38 Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen keine Zahlungen mehr geleistet werden, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Im Zeitraum, der für eine rechtzeitige Antragstellung maßgeblich ist, gelten Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur so lange als zulässig, wie Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit dieser Sorgfalt betrieben werden. Ist dieser Zeitpunkt verstrichen, ohne dass der Antrag gestellt ist, sind Zahlungen in der Regel nicht mehr mit dieser Sorgfalt vereinbar. Verbotene Zahlungen haben die Geschäftsleiter der Gesellschaft gegenüber persönlich zu erstatten. Ist den Gläubigern ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Pflicht auf dessen Ausgleich.39 Gläubigern gegenüber kommt außerdem eine Haftung auf Schadensersatz in Betracht.40 Reicht das Vermögen der Gesellschaft voraussichtlich nicht für die Kosten des Insolvenzverfahrens, ist zum Vorschuss verpflichtet, wer den Antrag pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat.41 Mit anderen Worten: Die Sanierungsmoderation verlängert die Fristen des § 15a InsO nicht.
| Sanierungsmoderation | Restrukturierungsrahmen | |
|---|---|---|
| Zugang | wirtschaftliche oder finanzielle Schwierigkeiten; Erklärung, nicht zahlungsunfähig (bei Gesellschaften ohne haftende natürliche Person: nicht überschuldet) zu sein (§ 94 StaRUG) | drohende Zahlungsunfähigkeit, Anzeige beim Restrukturierungsgericht (§ 29 Abs. 1 StaRUG, § 31 Abs. 1 StaRUG) |
| Ergebnis | Sanierungsvergleich mit den Gläubigern, die ihn schließen (§ 97 StaRUG) | Restrukturierungsplan, Annahme mit Mehrheiten in Gruppen (§ 25 StaRUG, § 26 StaRUG) |
| Sperre von Vollstreckungen | nicht vorgesehen | Stabilisierung auf Antrag (§ 49 StaRUG) |
| Antragspflicht | gilt weiter (§ 15a InsO) | ruht, an ihre Stelle tritt die Anzeigepflicht (§ 42 StaRUG) |
| Öffentlichkeit | Bestellung wird nicht bekannt gemacht (§ 95 Abs. 2 StaRUG) | Bekanntmachungen nur auf Antrag des Schuldners (§ 84 Abs. 1 StaRUG) |
7.Wie geht es in den Restrukturierungsrahmen über?
Kommt kein Vergleich zustande oder genügt er nicht, kann das Unternehmen die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch nehmen, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen: drohende Zahlungsunfähigkeit und die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht.42 Ist das Unternehmen schon zahlungsunfähig, liegt diese Voraussetzung nicht vor. Ist es zahlungsunfähig oder überschuldet, gilt für die Geschäftsleitung der in Abschnitt 6 genannten Gesellschaften die Antragspflicht nach § 15a InsO.43 Nimmt der Schuldner diese Instrumente in Anspruch, bleibt der Sanierungsmoderator im Amt, bis der Bestellungszeitraum abläuft, er abberufen wird oder ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird. Das Gericht kann den Sanierungsmoderator zum Restrukturierungsbeauftragten bestellen.44
Mit der Anzeige beim Restrukturierungsgericht wird die Restrukturierungssache rechtshängig. Solange sie rechtshängig ist, ruht die Antragspflicht. Die Antragspflichtigen müssen dem Restrukturierungsgericht aber den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern anzeigen. Wer das nicht oder nicht rechtzeitig tut, macht sich strafbar, auch bei Fahrlässigkeit. Verliert die Anzeige ihre Wirkung, etwa weil das Gericht die Restrukturierungssache aufhebt, lebt die Antragspflicht wieder auf.45 Ergibt sich aus einer Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder aus anderen Umständen, dass der Schuldner insolvenzreif ist, hebt das Gericht die Restrukturierungssache in der Regel auf.46
8.So geht es weiter
Für die Sanierungsmoderation sieht das Gesetz diesen Ablauf vor, und für die Geschäftsleitung gelten daneben diese Pflichten.
- Antrag: Den Antrag stellt nur der restrukturierungsfähige Schuldner beim Gericht für Restrukturierungssachen. Beizufügen sind Verzeichnisse der Gläubiger und des Vermögens und die Erklärung, nicht zahlungsunfähig zu sein, bei einer GmbH und vergleichbaren Gesellschaften auch, nicht überschuldet zu sein (§ 94 Abs. 1 bis 3 StaRUG). Bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit, bei diesen Gesellschaften auch bei offensichtlicher Überschuldung, wird niemand bestellt.
- Bestellung und Dauer: Zunächst bis zu drei Monate, Verlängerung um bis zu drei Monate auf Antrag des Moderators mit Zustimmung des Schuldners und der einbezogenen Gläubiger, bei beantragter Bestätigung eines Vergleichs bis zur Entscheidung darüber; keine öffentliche Bekanntmachung (§ 95 StaRUG).
- Vermittlung und Berichte: Einblick in Bücher und Geschäftsunterlagen, monatliche Berichte an das Gericht, Anzeige einer bekannt gewordenen Insolvenzreife und danach Abberufung (§ 96 StaRUG, § 99 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG).
- Sanierungsvergleich: Bestätigung auf Antrag des Schuldners, wenn das Sanierungskonzept schlüssig ist, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht und vernünftige Aussicht auf Erfolg hat. Danach ist der Vergleich einer Insolvenzanfechtung oder einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz nur unter den Voraussetzungen des § 90 StaRUG zugänglich (§ 97 StaRUG).
- Pflichten der Geschäftsleitung: Für die Geschäftsleitung einer GmbH, einer Aktiengesellschaft, einer anderen juristischen Person oder einer GmbH & Co. KG gilt die Antragspflicht weiter: Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Ein Versäumnis ist strafbar, auch bei Fahrlässigkeit (§ 15a Abs. 4 und 5 InsO). Verbotene Zahlungen sind der Gesellschaft zu erstatten (§ 15b Abs. 1 und 4 InsO). Gläubigern gegenüber kommt eine Haftung auf Schadensersatz in Betracht (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO). Reicht das Vermögen nicht für die Verfahrenskosten, ist zum Vorschuss verpflichtet, wer den Antrag pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat (§ 26 Abs. 4 InsO).
- Übergang: Bei drohender, noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit stehen nach der Anzeige die Instrumente des Restrukturierungsrahmens offen. Erst dann ruht die Antragspflicht, an ihre Stelle tritt die strafbewehrte Anzeigepflicht. Ist das Unternehmen schon zahlungsunfähig oder überschuldet, hebt das Gericht die Restrukturierungssache in der Regel auf, und die Antragspflicht gilt (§ 29 Abs. 1 StaRUG, § 31 Abs. 1 und 4 StaRUG, § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StaRUG, § 42 Abs. 1, 3 und 4 StaRUG, § 100 StaRUG).
- § 94 Abs. 1 Satz 1 StaRUG. ↩
- § 96 Abs. 1 StaRUG. ↩
- § 94 Abs. 2 StaRUG; § 30 Abs. 1 und 2 StaRUG; anders § 29 Abs. 1 StaRUG für die Instrumente des Restrukturierungsrahmens. ↩
- § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 StaRUG. ↩
- Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2021, 601 SAN 1/21, Ziffer I. ↩
- § 94 Abs. 3 StaRUG. ↩
- § 34 Abs. 1 und 2 StaRUG. ↩
- § 35 StaRUG. ↩
- Justizverwaltungen der Länder, Restrukturierungsbekanntmachungen, Startseite, Liste der Restrukturierungsgerichte;Amtsgericht München, Insolvenz-, Sanierungs- und Restrukturierungsverfahren, Zuständigkeit. ↩
- § 94 Abs. 1 Satz 1 StaRUG; § 74 Abs. 1 StaRUG. ↩
- Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2021, 601 SAN 1/21, Ziffer III. ↩
- § 95 Abs. 1 StaRUG. ↩
- § 95 Abs. 2 StaRUG. ↩
- § 96 Abs. 5 StaRUG. ↩
- § 99 Abs. 1 und 2 StaRUG. ↩
- § 96 Abs. 1 und 2 StaRUG. ↩
- § 96 Abs. 3 StaRUG. ↩
- § 96 Abs. 4 StaRUG. ↩
- § 99 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG. ↩
- § 98 Abs. 1 und 2 StaRUG. ↩
- § 81 Abs. 1 bis 4 StaRUG mit § 98 Abs. 2 StaRUG. ↩
- § 83 Abs. 1 StaRUG. ↩
- § 82 Abs. 1 StaRUG. ↩
- Nr. 2514 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. ↩
- Nr. 9017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. ↩
- § 25a Abs. 1 GKG. ↩
- Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2021, 601 SAN 1/21, Ziffern II und III. ↩
- § 81 Abs. 5 StaRUG mit § 98 Abs. 2 StaRUG; Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2021, 601 SAN 1/21, Ziffer III. ↩
- § 97 Abs. 1 und 2 StaRUG. ↩
- § 97 Abs. 1 Satz 1 StaRUG; § 25 Abs. 1 StaRUG; § 26 Abs. 1 StaRUG; § 67 Abs. 1 StaRUG. ↩
- § 97 Abs. 3 StaRUG; § 90 Abs. 1 und 2 StaRUG. ↩
- § 94 Abs. 1 und 2 StaRUG. ↩
- § 97 Abs. 1 Satz 1 StaRUG. ↩
- § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 3 StaRUG; § 31 Abs. 1 StaRUG; § 49 Abs. 1 StaRUG. ↩
- § 31 Abs. 3 StaRUG; § 42 Abs. 1 StaRUG. ↩
- § 15a Abs. 1 InsO. ↩
- § 96 Abs. 4 StaRUG; § 15a Abs. 1 und 3 InsO. ↩
- § 15a Abs. 4 bis 6 InsO; auf Vereine und Stiftungen sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden (§ 15a Abs. 7 InsO). ↩
- § 15b Abs. 1 bis 4 InsO. ↩
- § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO. ↩
- § 26 Abs. 1 und 4 InsO. ↩
- § 29 Abs. 1 StaRUG; § 31 Abs. 1 StaRUG. ↩
- § 15a Abs. 1 InsO. ↩
- § 100 Abs. 1 und 2 StaRUG. ↩
- § 31 Abs. 3 und 4 StaRUG; § 42 Abs. 1, 3 und 4 StaRUG. ↩
- § 32 Abs. 3 StaRUG; § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StaRUG. ↩
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Mehr dazu im Haftungsausschluss.